(1) Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Trinkwasserleitungen, sowie im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen in kleinen Werken (< 220 kW) zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Bewässerungs- oder Beschneiungsanlagen, im Rahmen der Vorgaben der jeweils bestehenden Konzession, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt. Mit Durchführungsverordnung legt die Landesregierung ein vereinfachtes Verfahren mit einer Höchstdauer von 180 Tagen zur Erteilung der Konzession und/oder Genehmigung fest. 23)