(1) Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Trinkwasserleitungen, sowie im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen in kleinen Werken (< 220 kW) zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Bewässerungs- oder Beschneiungsanlagen, im Rahmen der Vorgaben der jeweils bestehenden Konzession, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt. Für diese Anträge sind, in Abweichung zu den Leitlinien laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), als zusätzliche Projektunterlagen lediglich der technische Bericht mit den technischen Daten und den Eigenschaften der Anlage beizulegen. Zur Erteilung der Konzessionen laut diesem Artikel findet das Verfahren zur Erteilung von Konzessionen laut Artikel 23/bis Absatz 1 Anwendung, wobei die Höchstdauer des Verfahrens 180 Tage beträgt. 27)