(1) Die Entschädigung laut Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a) wird mit Bezug auf die Güter, deren Nutzung im Konzessionsprojekt vorgesehen ist, und auf die für diese Güter getätigten Investitionen, die während der Konzessionsdauer nicht abgeschrieben wurden, festgelegt. Die Landesregierung erlässt die Leitlinien zur Festlegung der genannten Entschädigung und sieht vor, welche Güter und welche Investitionen berücksichtigt werden können. 20)
(2) Die Höhe der Entschädigung wird zwischen dem scheidenden Konzessionär und dem Land vereinbart und auf der Grundlage der Leitlinien laut Absatz 1 bestimmt. 21)
(3) Bei mangelndem Einvernehmen zwischen Land und scheidendem Konzessionär wird die Höhe der zustehenden Entschädigung durch ein Kollegium von drei nachweislich qualifizierten Experten/Expertinnen bestimmt. Jede Partei macht einen Experten/eine Expertin namhaft. Die dritte Person wird im Einvernehmen zwischen Land und scheidendem Konzessionär bestimmt. Falls kein Einvernehmen zustande kommt, wird diese Person vom Präsidenten/von der Präsidentin der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen namhaft gemacht.
(4) Jede Partei übernimmt die Kosten für die Honorare des/der von ihr namhaft gemachten Experten/Expertin. Die Kosten für den dritten Experten/die dritte Expertin werden je zur Hälfte vom Land und vom scheidenden Konzessionär übernommen.
(5) Die beauftragten Experten/Expertinnen geben innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung das Schätzgutachten im zuständigen Landesamt ab. 22)