Der Konzessionsinhaber übernimmt die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der im vorherigen Artikel 1 genannten Bonifizierungsbauten unter Einhaltung der Bedingungen dieses Auflagenheftes.
Was die Führung der Gewässer anbelangt, wird der Konzessionsinhaber selbst als Teil des Landessystems des Zivilschutzes betrachtet.
Der Konzessionsinhaber übermittelt dem zuständigen Landesamt jährlich einen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen der außerordentlichen Instandhaltung, sowie über jene die im darauf folgenden Jahr zu erfolgen haben und weist auf die Problematiken hin, die über den mit diesem Auflagenheft festgelegten Aufgabenbereich hinausreichen.