Die Autonome Provinz Bozen Südtirol, in der Folge einfach Land genannt, übergibt, unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Auflagenheftes, die Führung der Bonifizierungsbauten laut vorherigem Artikel 1 und die im jeweiligen Bonifizierungseinzugsgebiet fallen, jedem Bonifizierungskonsortium, in der Folge Konzessionsinhaber genannt.