8.1 Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der bearbeiteten Beitragsgesuche durchgeführt.
8.2 Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung, wenn vor der Gewährung des Beitrages die Rodung der befallenen Pflanzen seitens der für die Überwachung der obligatorischen Bekämpfung zuständigen Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft festgestellt und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt wurde.
8.3 Die Auswahl der zu kontrollierenden Gesuche erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem Direktor des Amtes für Obst- und Weinbau und einem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
8.4 Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.
8.5 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.