4.1 Die Förderung der Verluste für die infolge der Pflanzenkrankheiten laut Punkt 3 gerodeten Pflanzen, erfolgt mittels Gewährung eines Kapitalbeitrages.
4.2 Die Höhe des Beitrages beträgt bis zu 70 Prozent des vom Amt für Obst- und Weinbau bei der Landesabteilung Landwirtschaft anerkannten Marktwertes der gerodeten Pflanzen.
4.3 Ermittelt wird dieser Marktwert auf der Grundlage des Werts der Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Pflanzenkrankheit aufgetreten ist oder sich bestätigt hat.