2.1 Begünstigte dieser Beihilfen sind in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, welche auf Grund eines obligatorischen öffentlichen Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms Pflanzen, die von Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG befallen sind, im Zuge der amtlichen Anweisungen gerodet haben.
2.2 Diese Beihilferegelung gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014, außer es handelt sich um Unternehmen, die infolge der Verluste der durch Pflanzenkrankheiten entstandenen Schäden in Schwierigkeiten geraten sind und die beihilfefähigen Kosten Maßnahmen zur Beseitigung von Pflanzenkrankheiten gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 betreffen.
2.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.