1. Die Analysen und andere Leistungen der Umweltagentur auf Anfrage und im Interesse von Privaten, Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen sind gebührenpflichtig. Die Anfragen von Privaten werden nur angenommen, wenn sie im Interesse der Umweltagentur sind und nur im Rahmen der Verfügbarkeit der Umweltagentur.
2. Die Laborleistungen und Kontrolltätigkeiten der Agentur im vorwiegenden Interesse von privaten Subjekten sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die diesbezügliche Anfrage über die Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften kommt.
3. Bei Jahres-, Mehrjahres- oder anderen Sonderaufträgen von öffentlichen Körperschaften oder Vereinigungen, Stiftungen oder juristischen Personen des Privatrechtes ohne Gewinnzweck, mit Sitz im Landesgebiet, werden aufgrund von begründeten Ansuchen die Tarife um 30 % herabgesetzt werden.
4. Für nicht eigens angeführte Dienstleistungen wird ein im Verzeichnis der Dienstleistungen angegebener ähnlicher Tarif angewandt.
1. Dienstleistungen, welche vom Sanitätsbetrieb der autonomen Provinz Bozen, von den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften, sowie von staatlichen Einrichtungen, mit Sitz im Landesgebiet, angefordert werden, sind nicht gebührenpflichtig und werden im Rahmen der Verfügbarkeit der Umweltagentur durchgeführt.