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Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1366
Berufsbildung des Landes - Einjähriger Lehrgang, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet: Zugangsverfahren, Lernergebnisse, Richtlinien für das Projektmanagement, Stundentafel (abgeändert mit Besschluss Nr. 758 vom 05.07.2016 und Beschluss Nr. 1042 vom 03.12.2019)

Die Landesregierung

Hat Einsicht genommen in den Art. 5, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr.11, „Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“, das die Einführung einjähriger Lehrgänge vorsieht, welche eine Vertiefung der Allgemeinbildung und die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung ermöglichen, wobei die allgemeinen Kriterien für die Durchführung dieser Lehrgänge von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der autonomen Befugnisse und der lokalen Gegebenheiten;

Hat Einsicht genommen in Art. 13 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“, der festlegt, dass für die Zulassung und für die Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung im Rahmen der Bildungsgänge der Berufsbildung die Bestimmungen gemäß Artikel 11 des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89 in geltender Fassung angewendet werden;

Hat Einsicht genommen in das Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. März 2010, Nr. 87, das vorsieht, dass die autonomen Provinzen von Trient und Bozen für jene Schüler/innen, welche das Berufsbildungsdiplom zum Abschluss der vierjährigen Berufsfachschulen gemäß Art. 20, Absatz 1, Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. Oktober 2005, Nr. 226, erlangt haben und die staatliche Abschlussprüfung gemäß Artikel 15, Absatz 6 desselben Dekrets ablegen wollen, eigene einjährige Lehrgänge durchführen können, welche mit der staatlichen Abschlussprüfung enden;

Hat Einsicht genommen in das Einvernehmensprotokoll mit dem Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung, genehmigt mit Beschlüssen der Landesregierung vom 28.1. 2013, Nr. 122 und vom 4.2. 2013, Nr. 190, betreffend “allgemeine Kriterien zur Durchführung der einjährigen Lehrgänge für die Schüler/innen, welche das Berufsbildungsdiplom zum Abschluss der vierjährigen Berufsfachschulen gemäß Artikel 20, Absatz 1, Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. Oktober 2005, Nr. 226, erlangt haben und die staatliche Abschlussprüfung gemäß Artikel 15, Absatz 6, desselben Dekrets ablegen wollen”;

Berücksichtigt die Aktivitäten und Arbeitsergebnisse der eigens eingesetzten Arbeitsgruppe, die aus Vertreter/innen der deutschen Berufsbildung, der italienischen Berufsbildung und der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung zusammengesetzt war, und zu denen auch Lehrpersonen der Berufsschulen beitrugen;

Betrachtet die oben erwähnten Beiträge und Arbeitsergebnisse, welche als Anlagen dieses Beschlusses wiedergegeben werden, als gemeinsamen Bezugsrahmen für jede Berufsbildung, zum Zweck der

- Handhabung der Zugangsverfahren zum einjährigen Lehrgang

- didaktischen Planung;

Stellt fest,

1. dass die einjährigen Lehrgänge nach Fachrichtungen gegliedert sind (Landwirtschaft und Umwelt, Industrie und Handwerk, Verwaltung, Handel, Tourismus, personenbezogene Dienstleistungen, soziale Dienste), dass das Curriculum in Lernbereiche gegliedert ist (sprachlicher Lernbereich, Lernbereich Mathematik, Wissenschaft und Technologie, Lernbereich Geschichte, Gesellschaft und Wirtschaft, berufsfachlicher Lernbereich) und dass die Lernergebnisse (Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse), die von der oben genannten Arbeitsgruppe erarbeitet wurden, als Rahmenplan für die didaktische Planung dienen und folgende Eigenschaften haben:

a) sie betreffen nur die oben genannten Lernbereiche

b) im Bereich der Wissenschaft sind unterschiedliche Kenntnisse/Inhalte für jede Fachrichtung enthalten

2. dass der berufsfachliche Lernbereich sich als ein Bereich darstellt, welcher der Entwicklung der Kompetenzen im Projektmanagement durch die Planung und Durchführung eines spezifischen Projektes dient, auch als Fortführung der beruflichen Erfahrung im 4. Jahr und/oder von darauf folgenden Arbeitserfahrungen, und dass bei der Durchführung der Projektarbeit im Rahmen des einjährigen Lehrgangs die methodischen Anleitungen, die im Anhang zu diesem Beschluss enthalten sind, als Richtlinien für alle Fachrichtungen gelten;

3. dass die Inhalte und Ergebnisse der Projektarbeit, die beim Kolloquium der staatlichen Abschlussprüfung präsentiert werden, in die Schlussbewertung der selben mit einfließen. Die Projektarbeit wird an einer Berufsschule durchgeführt, am Beginn des Lehrgangs mit den Lehrpersonen der verschiedenen Lernbereiche vereinbart , und wird durch den Einsatz von Tutoren begleitet und ausgewertet;

4. dass die nach den vorgesehenen methodologischen Leitlinien durchgeführte Projektarbeit eine unabdingbares Element für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung darstellt.

Berücksichtigt die den einjährigen Lehrgang charakterisierenden Lernbereiche, die Ergebnisse der oben genannten Arbeitsgruppe und dass dem zufolge die curriculare Gliederung nach gemeinsamen Pflichtgegenständen für alle drei Bereiche oder Abteilungen der Berufsbildung die folgende ist:

- Für den sprachlichen Lernbereich:

• L1 (Deutsch/Italienisch)

• L2 (Deutsch/Italienisch)

• Für die Berufsschulen in den ladinischen Ortschaften gelten die Bestimmungen des ladinischen paritätischen Schulsystems

- Für den Lernbereich Mathematik, Wissenschaft und Technologie: Mathematik, fachrichtungsbezogene Wissenschaft

- Für den Lernbereich Geschichte, Gesellschaft und Wirtschaft:

• Geschichte

• Betriebswirtschaft (Landwirtschaft und Entwicklung im ländlichen Raum, Önogastronomie und Hotellerie, Handel und Dienstleistungen)

Berücksichtigt, dass der Unterricht der englischen Sprache nicht im Einvernehmensprotokoll vorgesehen ist und dort, wo er eingeführt wird, nach den Empfehlungen der oben erwähnten Arbeitsgruppe, das Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen als Bezugsrahmen hat, was die Lernergebnisse betrifft, und eine angemessene Stundenzahl innerhalb des Lernbereichs der Sprachen erhalten muss;

Stellt fest, dass unter Beachtung der 1000 Stunden zu 60 Minuten als obligatorische Mindestdauer des einjährigen Lehrgangs für jeden Lernbereich eine Mindest- und eine Höchstanzahl an Jahresstunden für die oben erwähnten Unterrichtsgegenstände definiert wurden, und dass die deutsche Berufsbildung, die italienische Berufsbildung sowie die land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung innerhalb dieses Rahmens flexible Anpassungen der Stundentafeln zum Zwecke der Einführung anderer Unterrichtsgegenstände vornehmen können (Englisch, Bewegung und Sport, Katholische Religion oder alternative didaktische Tätigkeiten);

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. das Zugangsverfahren zum einjährigen Lehrgang, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet, so wie es in Anlage 1 definiert ist, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;

2. die Lernergebnisse der Pflichtgegenstände „L1 Deutsch/Italienisch, L2 Italienisch/Deutsch, Mathematik, fachrichtungsbezogene Wissenschaft, Geschichte, Betriebswirtschaft“ so wie sie in Anlage 2 „Lernergebnisse des einjährigen Lehrgangs, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet“, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen; für die Berufsschulen der ladinischen Ortschaften sind die Lernergebnisse der Pflichtgegenstände Deutsch und Italienisch gleichwertig;

3. die Richtlinien für das Erlernen der Kompetenzen im Projektmanagement, die zur Durchführung von fachspezifischen Projekten erforderlich sind und die zum berufsfachlichen Lernbereich gehören, so wie sie in Anlage 3 definiert sind, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;

4. die Stundentafel für den einjährigen Lehrgang, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet, so wie sie in Anlage 4, „Stundentafel des einjährigen Lehrgangs, der mit der staatlichen Abschlussprüfung endet“ definiert sind, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;

5. nur jene zur staatlichen Abschlussprüfung zuzulassen, welche mindestens 80% des im Lehrgang vorgesehenen Unterrichts besucht haben und die Projektarbeit gemäß den vorgesehenen methodologischen Leitlinien ausgearbeitet haben. Hat ein Schüler/eine Schülerin weniger als 80% des Unterrichts besucht, kann er /sie auch dann zur staatlichen Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn schwerwiegende oder triftige Gründe vorliegen.

Anlage 1

(widerrufen mit Beschluss Nr. 1042 vom 03.12.2019)

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