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p) Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 101)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, öffentliche Gewässer, Energie, Luft, Zivilschutz und Landwirtschaft

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. Oktober 2014, Nr. 43.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)   delibera sentenza

(1)  Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung ist das technisch-beratende Organ der Landesregierung; ihr obliegt der Erlass von Gutachten und technischen Bewertungen im Rahmen der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Verfahren zur Raumentwicklung und zum Schutz der Landschaft. Sie ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als Vorsitzendem,
  2. einer Fachperson auf dem Gebiet der Orts- oder Landesplanung,
  3. einer Fachperson auf dem Gebiet der Landschaftsökologie,
  4. einer von der Landesabteilung Forstwirtschaft namhaft gemachten Fachperson auf dem Gebiet der Forstwirtschaft,
  5. einer von der Landesabteilung Landwirtschaft namhaft gemachten Fachperson auf dem Gebiet der Landwirtschaft,
  6. einer vom Rat der Gemeinden namhaft gemachten Fachperson,
  7. einer Fachperson auf dem Gebiet der Naturwissenschaften.”

(2) Die Überschrift von Artikel 40 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Vereinbarung mit den Eigentümern oder Zuweisungsempfängern“.

(3) Artikel 40 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Vor der Erteilung einzelner Baukonzessionen schließt die Gemeinde mit den Eigentümern oder Zuweisungsempfängern der jeweiligen Baugrundstücke eine Vereinbarung ab, worin Folgendes vorzusehen ist:

  1. die Übernahme seitens des Eigentümers oder Zuweisungsempfängers der Lasten für die Ausarbeitung des Durchführungsplanes und für die Projektierung und den Bau der primären Erschließungsanlagen, eines Anteiles jener Arbeiten, die notwendig sind, um die Zone an die außerhalb derselben liegenden Versorgungsanlagen anzuschließen, sowie des Beitrages für die sekundäre Erschließung; die Belastungen werden im Verhältnis zu der gemäß Durchführungsplan zulässigen Baumasse festgesetzt. Auf Arbeiten unterhalb des EU-Schwellenwertes, die den Eigentümern oder Zuweisungsempfängern übertragen werden, findet das gesetzesvertretende Dekret vom 12. April 2006, Nr. 163, in geltender Fassung, im Sinne von Artikel 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, in geltender Fassung, keine Anwendung,
  2. die Fristen, innerhalb welcher die Bauarbeiten, in Übereinstimmung mit den im mehrjährigen Durchführungsprogramm laut Artikel 24 angegebenen Zeiträumen, abgeschlossen werden müssen.“

(4)  Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44 (Gewerbegebiete)

1. Die Gewerbegebiete sind für die Ansiedlung von Industrie-, Handwerks-, Großhandels-, Einzelhandels- und Dienstleistungstätigkeiten bestimmt. In Gewerbegebieten können Körperschaften ohne Gewinnabsicht Aus- und Weiterbildungstätigkeiten ausüben und es können außerdem Einrichtungen von öffentlichem Belang errichtet werden. Tätigkeiten oder deren Konzentration, die direkt oder indirekt auf den Straßenverkehr zurückzuführende starke, auch geruchsbelästigende Emissionen, verursachen, sowie die Einzelhandelstätigkeiten sind nur in den eigens dafür ausgewiesenen Zonen mittels Änderung des Bauleitplanes der Gemeinde auf Initiative der Interessierten zulässig. Diese Tätigkeiten und die Regelung dieser Zonen sind mit Durchführungsverordnung festgelegt, welche die Landesregierung innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlassen muss. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die emissionsstarke Tätigkeit in Zonen für öffentliche Einrichtungen angesiedelt werden soll.

2. Der Einzelhandel in Gewerbegebieten wird gemäß den staatlichen und den EU-Rechtsvorschriften geregelt, unter Beachtung des Autonomiestatuts laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie der Vorschriften von Artikel 6 der Italienischen Verfassung und von Artikel 6, 7 und 8 des Unesco-Übereinkommens vom 20. Oktober 2005, da die Aufrechterhaltung einer stabilen Bevölkerung Schutzelement für das Gebiet ist und, im Falle der Provinz Bozen, Voraussetzung für den Erhalt der hier ansässigen Sprachminderheiten darstellt.

3. Bei Gewerbegebieten unterscheidet man solche von Gemeindeinteresse, für die die jeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig sind, und solche von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist. Sie sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für den Einzelhandel müssen dazu bestimmte Zonen vorgesehen werden. Für neue Gewerbegebiete sind Durchführungspläne zu erstellen, deren Regelung einer entsprechenden Durchführungsverordnung übertragen ist, die innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Artikels zu erlassen ist, außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn ein Gebiet nur für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt ist. Im Falle von Einzelhandels- und/oder Dienstleistungstätigkeiten muss immer der Durchführungsplan erstellt werden. Baukonzessionen können bei fehlendem Durchführungsplan für den Umbau von bereits bestehenden Gebäuden und für den Abriss und Wiederaufbau von Gebäuden erteilt werden sowie in Gewerbegebieten, in denen mindestens 75 Prozent der Flächen bereits bebaut sind. Im Falle von neuen Betriebsansiedlungen legt die Landesregierung im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 die Flächen fest, die für den Gemeingebrauch, für Gemeinschaftstätigkeiten, für öffentliche Grünanlagen und für Parkplätze zu bestimmen sind. Im Fall von neuen Einzelhandels- und oder Dienstleistungstätigkeiten, die sich in bestehenden Gewerbegebieten als auch in neuen Gewerbegebieten ansiedeln, müssen im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze vorbehalten werden, und zwar in dem von Artikel 5 Absatz 1 Punkt 2 des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß.

4. Um sicherzustellen, dass die Entwicklung der Handelstätigkeiten mit dem Umweltschutz und mit dem Schutz des urbanen Lebensraums sowie des Berggebietes vereinbar ist und um den Verbrauch von Grund im Sinne des Gemeinwohls und als nicht erneuerbare Ressource zu begrenzen und somit die Priorität der baulichen Wiedernutzung der bestehenden bebauten Fläche zu gewährleisten, können in Gewerbegebieten insgesamt 25 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern höchstens 40 Prozent, der zulässigen Baumasse der Zone für Dienstleistungs- und/oder Detailhandelstätigkeiten bestimmt werden. Der Durchführungsplan kann einen niedrigeren Prozentsatz oder eine Konzentration der für das Gewerbegebiet verfügbaren Quote auf einzelne Baulose vorsehen. In Erstanwendung der genannten Prozentsätze sind, angesichts des hohen Nutzungsgrades der nicht dem Einzelhandel zugeordneten Tätigkeiten in den bestehenden Gewerbegebieten in Folge der mit Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, eingeführten und bis zum Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 10, geltenden Bestimmungen, mindestens 90 Prozent für die Dienstleistungstätigkeiten vorbehalten. Dieser Prozentsatz unterliegt innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Artikels, in Folge einer Erhebung der bestehenden Verteilung der in Gewerbegebieten zugelassenen Tätigkeiten und deren Auswirkungen und urbanistische Belastung für das Territorium, einer Überprüfung und eventuellen Änderung. Besagte Erhebung wird von der Landesverwaltung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Erhebung kann die Obergrenze von 90 Prozent für die Dienstleistungstätigkeiten mit Durchführungsverordnung auf 75 Prozent gesenkt werden. Falls die genannte Erhebung nicht innerhalb dieser 12 Monate erfolgt, wird der für die Dienstleistungstätigkeiten vorbehaltene Prozentsatz automatisch auf 75 Prozent gesenkt. Bei der Festlegung der verfügbaren Quote für den Einzelhandel werden auch die gemäß bisher geltenden Artikel 44/ter Absatz 3 bereits bestehenden Tätigkeiten berücksichtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Verkaufsstrukturen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gewerbegebieten rechtmäßig ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder dazu bereits ermächtigt wurden, wenn sie beabsichtigen, die Verkaufsfläche für den Verkauf von anderen Waren zu bestimmen als die laut bisher geltendem Artikel 44/ter Absatz 3 so wie mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1895 vom 9. Dezember 2013 bestimmt. Bis zum Erlass der Durchführungsverordnung wird der Einzelhandel in den Gewerbegebieten laut bisher geltender Regelung gemäß Artikel 44/ter Absatz 3 ausgeübt.

5. In Gewerbegebieten ist der Einzelhandel, ohne Flächenbeschränkung, auch für Waren zulässig, die - aufgrund ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit bzw. aufgrund der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports sowie aufgrund allfälliger Verkehrseinschränkungen - in den Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können. Das sind: zwei- und mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit autonomen Antrieb, einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe, Möbel und Getränke in Großhandelspackungen.

6. In Gewerbegebieten unterliegt der Einzelhandel in Form des Einkaufszentrums, und der Großverteilungsbetriebe gemäß Artikel 4 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 114, bis zur Anpassung des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, der Überprüfung, ob die Bewertung der Umweltbelastung laut Artikel 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, durchgeführt werden muss, wobei man als „zuständige Stelle“ den Umweltbeirat laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, versteht. Diese Regelung gilt auch für die Meldungen, die laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, und Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 7, vorgenommen worden sind, wenn diese Meldungen nach in Kraft treten dieses Artikels für die Ausübung in Form eines Einkaufszentrums oder Großverteilungsbetriebs laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 114, verwendet werden.”

(5)  Am Ende von Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die zuständige Körperschaft lastet den Eigentümern der Flächen die Zahlung der jeweiligen Anteile nach Fertigstellung der Arbeiten an.“

(6)  In Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Für nachträgliche Maßnahmen zur Instandhaltung oder Verbesserung der primären Erschließungsanlagen ist die gebietsmäßig zuständige Gemeinde verantwortlich, welche auch die dafür anfallenden Kosten übernimmt.“

(7)  In Artikel 66 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die Worte „zu Wohnzwecken“ gestrichen.

(8)  Nach Artikel 73 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. In den Gewerbegebieten gilt jener Anteil an den Konzessionsgebühren, der die primäre Erschließung betrifft, mit der Zahlung der Kosten gemäß Artikel 48 als entrichtet. Für nachfolgende Baumaßnahmen in bereits erschlossenen Gewerbegebieten, mit denen eine höhere Baumasse realisiert wird als jene, die bei der Erschließung der Fläche zulässig war, wird der Erschließungsbeitrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet.“

(9)  Nach Artikel 126 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 126/bis (Authentische Auslegung des Artikels 126)

1. Unter Verweis auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe 0a) des Gesetzesdekrets vom 21. Juni 2013, Nr. 69, mit Gesetz vom 9. August 2013, Nr. 98, zum Gesetz erhoben, wird Artikel 126 Absatz 1 dieses Gesetzes in Bezug auf den nachfolgenden Artikel 134, mit dem Artikel 51 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 23. Juni 1970, Nr. 20, aufgehoben wurde, in dem Sinne interpretiert, dass bis zum Erlass der Durchführungsverordnung laut Artikel 126 Absatz 2 dieses Gesetzes die urbanistischen Standards mit den urbanistischen Planungsinstrumenten laut Artikel 21 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, festgelegt werden.”

(10)  Die Bestimmungen gemäß Absätze 5, 6 und 8 dieses Artikels kommen bei sämtlichen Maßnahmen und Forderungen zur Anwendung, welche die Anlastung der Erschließungskosten laut Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, n. 13, in geltender Fassung, zum Gegenstand haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht definitiv sind, bzw. nicht erfüllt sind, ausgenommen jene, gegen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Gerichtsverfahren anhängig sind.

(11)  Einzelhandelstätigkeiten in Gewerbegebieten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gemeldet waren, aber noch nicht aufgenommen wurden, sowie jene, die aufgenommen wurden, aber nicht in völliger Übereinstimmung mit der Meldung ausgeübt werden, gelten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als nicht bestehend; die diesbezügliche Meldung ist unwirksam. Wird die Meldung erneut eingereicht, so wird sie im Sinne von Absatz 4 überprüft. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch dann angewandt, wenn die Tätigkeiten im Zuge von Verwaltungsmaßnahmen nicht aufgenommen wurden, oder wenn sie Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, es sei denn, die betreffenden Verwaltungsmaßnahmen wurden aufgrund rechtskräftiger Urteile annulliert. 3)

massimeCorte costituzionale - sentenza 25 settembre 2018, n. 201 - Liberalizzazione dell’attività commerciale – commercio al dettaglio nelle zone produttive – ordinamento forestale - autorizzazioni al taglio del legname – estinzione del processo – non fondatezza del ricorso
3)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
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