(1) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren: