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o) Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 91)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Wohnbauförderung, Integration, Gleichstellung, Sozialdienste, Zivilinvaliden, Gesundheitswesen und Familie sowie Südtiroler und Südtirolerinnen in der Welt

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. Oktober 2014, Nr. 43.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1)  Artikel 4/bis Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhalten folgende Fassung:

„2. Die Schlichtungsstelle ist für alle Fälle zuständig, in denen ein Patient, der einen auf dem Gebiet der Provinz Bozen erbrachten gesundheitlichen Dienst in Anspruch genommen hat, angibt,

  1. durch einen Fehler in der Diagnose oder Behandlung als Folge einer Handlung oder Unterlassung von Personen, die den Arztberuf ausüben, in seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und/oder
  2. als Folge der nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung in seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein.

3. Die Schlichtungskommission ist ein unabhängiges und überparteiliches Organ. Sie wird von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt und setzt sich zusammen aus:

  1. einem, auch pensionierten, Mitglied des Richterstandes als Vorsitzendem, der aus einem Dreiervorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes von Bozen ausgewählt wird,
  2. einem Gerichtsmediziner, der aus einem Dreiervorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer Bozen ausgewählt wird,
  3. einem Rechtsanwalt, der aus einem Dreiervorschlag der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt wird.“

(2)  In Artikel 4/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, sind die Wörter „, der vorzugsweise im Verzeichnis der gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen am Landesgericht eingetragen ist“ gestrichen.

(3)  Artikel 4/bis Absätze 7 und 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhalten folgende Fassung:

„7. Das Land, der Sanitätsbetrieb sowie alle vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten müssen, auf Anfrage, mit der Schlichtungsstelle zusammenarbeiten.

8. Die Schlichtungskommission formuliert ihre schriftliche Stellungnahme oder Schlichtungsempfehlung mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder und schlägt diese den Parteien als Inhalt eines außergerichtlichen Vergleiches vor.“

(4)  Nach Artikel 4/quater des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, werden folgende Artikel 4/quinquies und 4/sexies eingefügt:

„Art. 4/quinquies (Umstellung auf elektronische Datenverarbeitung)

1. Die Landesregierung legt mittels eines eigenen Ausrichtungsaktes im Bereich des informatisierten Gesundheitswesens Maßnahmen für die digitale und informatische Erneuerung des Landesgesundheitsdienstes fest. Unbeschadet davon sind die Ärzte verpflichtet, die Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m/ter) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, einzuhalten.

2. Unter Beachtung der von den einschlägigen staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Pflichten hinsichtlich der Lieferung von Daten und der Überwachung der öffentlichen Ausgaben im Gesundheitsbereich bzw. der Kontrolle der Korrektheit der zu Lasten des Gesundheitsdienstes anfallenden Ausgaben übermitteln die bediensteten und vertragsgebundenen Ärzte telematisch die Daten der in Südtirol zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgenommenen ärztlichen Verschreibungen, und zwar mittels der informatischen Systeme, welche ihnen von der Landesverwaltung durch den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Beachtung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorgaben seitens der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Kinderärzte freier Wahl ist Voraussetzung für eine Vertragsbindung mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Nichteinhaltung der Absätze 1 und 2 hat die von den Kollektivverträgen vorgesehenen Sanktionen zur Folge. Im Zuge der digitalen und informatischen Erneuerung sind Open-Source-Lösungen zu überprüfen.

Art. 4/sexies (Gesundheitsbetreuung durch vertragsgebundene Ärzte im territorialen Bereich)

1. Unbeschadet der Beziehung zwischen Patienten und Hausarzt, der vom Patienten gewählt wird, erfolgt die Gesundheitsbetreuung im territorialen Bereich durch vertragsgebundene Ärzte nach den Modalitäten, die von den staatlichen Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Landes für einen verbesserten Gesundheitsschutz vorgesehen sind.

2. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest, deren Umsetzung dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen obliegt.“

(5)  Nach Artikel 14 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„10. Die Betriebsabteilung Informatik ist ein betriebsweiter Dienst. Die Amtsdirektoren der Abteilung Informatik mit ihrem gesamten Personal, sowie Stabstellen und Personal der Abteilungsdirektion sind hierarchisch und funktionell dem Abteilungsdirektor unterstellt."

(6)  Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Erlass dem Landesrat für Gesundheitswesen zur Überprüfung zu übermitteln. Wenn sich die Landesregierung nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang derselben äußert, werden sie vollziehbar.”

(7)  Nach Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Zum Zwecke der Einbeziehung und der Mitsprache bei der Entwicklung der Gesundheitspolitik des Landes, werden die Sozialpartner sowie die Körperschaften und Vereinigungen, die im Gesundheitsbereich tätig sind, im Voraus über Gesetzesänderungen sowie weitere relevante Reformen im Bereich des Gesundheitswesens informiert und angehört.“

(8)  Artikel 30 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„5. Zur Genehmigung des Landesgesundheitsplans wird der in der Landesregierung beschlossene Planentwurf bei der Landesverwaltung, bei den Gemeinden Südtirols und beim Rat der Gemeinden hinterlegt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt; zudem wird er im Internet zur Verfügung gestellt. Der genaue Zeitpunkt, ab wann der Planentwurf ausliegt, wird im Amtsblatt der Region angekündigt sowie in mindestens zwei Tageszeitungen, einer deutschsprachigen und einer italienischsprachigen, sowie in einer Wochenzeitung. Der Planentwurf liegt 30 Tage aus; in dieser Zeit können alle darin Einsicht nehmen. Innerhalb dieser Frist können einzelne Personen sowie interessierte Körperschaften und Vereinigungen Bemerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Plans bei den Gemeinden, beim Rat der Gemeinden oder bei der Landesregierung einbringen. In diesem Zeitraum werden auf Landesebene auch die wie auch immer organisierten Patientenvertretungen, die betroffenen Vereine und Verbände, sowie die Sozialpartner angehört. Die Gemeinden können innerhalb der folgenden 30 Tage ein begründetes Gutachten zum Planentwurf abgeben, unter Berücksichtigung der bei ihnen eingebrachten Bemerkungen und Vorschläge, und übermitteln es dem Rat der Gemeinden. In jedem Fall übermitteln Sie die Bemerkungen und Vorschläge, die bei ihnen eingebracht wurden, dem Rat der Gemeinden. Innerhalb der folgenden 30 Tage gibt der Rat der Gemeinden sein begründetes Gutachten zum Planentwurf ab, wobei er die von den Gemeinden übermittelten Gutachten berücksichtigt, und übermittelt es der Landesregierung. Nach Ablauf dieser Frist wird das Gutachten des Rates der Gemeinden nicht mehr berücksichtigt.“

(9)  In Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „rückvergütbar, auch wenn sie im Ausland erbracht werden, sofern sie nicht von internationalen Abkommen gedeckt sind“ mit den Wörtern „auch rückvergütbar, wenn sie von einem Gesundheitsdienstleister in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden“ ersetzt.

(10)  Im Artikel 34/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, werden die Worte „Artikel 9 und 10“ durch die Worte „Artikel 8, 9 und 10“ ersetzt.

(11)  Nach Artikel 35/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 35/ter (Kostenlose Leistungen)

1. Der Landesgesundheitsdienst erbringt kostenlos die Leistungen gemäß den Artikeln 186 Absatz 5 und 187 Absätze 3, 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285 (Neue Straßenverkehrsordnung), unter Berücksichtigung des Artikels 194 desselben gesetzesvertretenden Dekrets.“

(12)  Die sich aus der Durchführung des Absatzes 11 ergebenden Kosten in Höhe von geschätzten 20.000,00 Euro jährlich trägt der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen im Rahmen des eigenen Haushaltes.

(13)  Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Bei der Beauftragung als sanitärer Leiter mit Direktionsauftrag müssen die Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung eingehalten werden."

(14)  Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

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