(1) Nach Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die Landesregierung kann, auch in Änderung oder Ergänzung der in den vorherigen Absätzen enthaltenen Regelung, für die Einreichung der Gesuche für die Einsatzarten laut Artikel 2 zusätzliche Modalitäten und Kriterien festlegen, auch mittels Errichtung von Rangordnungen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Finanzmittel fest.“
(2) Nach Artikel 74 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 74/bis (Finanzierung der Wiedergewinnung von Gebäuden, die als Heime für Arbeiter und Studenten bestimmt sind)
1. Für die Wiedergewinnung von Gebäuden, die als Heime für Arbeiter und Studenten bestimmt sind, kann ab 2015 ein einmaliger Beitrag bis zu 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden. Die Einrichtung ist vom Beitrag ausgenommen. Die Heime müssen von Körperschaften ohne Gewinnabsicht oder von Vereinen ohne Gewinnabsicht, welche im Landesverzeichnis der juristischen Personen eingetragen sind, geführt werden und ein Alter von mindestens 25 Jahren haben. Für diese Gebäude muss die Verpflichtung, 20 Jahre lang die Zweckbestimmung einzuhalten, in einer eigenen Vereinbarung oder in einer eigenen einseitigen Verpflichtungserklärung enthalten sein. Wird die Zweckbestimmung geändert, muss der gewährte Beitrag rückerstattet werden.“
(3) Nach Artikel 78/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Förderungen laut Absatz 1 werden für die in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen gewährt.“
(4) Dieser Artikel bringt keine Neu- oder Mehrkosten zu Lasten des Haushaltes des Landes 2014 mit sich. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.