(1) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„b) Einführung einer landesweiten Vorteilskarte zur finanziellen Entlastung von Familien mit minderjährigen Kindern. Die Vorteilskarte gewährt Ermäßigungen und Preisnachlässe auf verschiedene Produkte und Dienstleistungen im Interesse der Familien, welche öffentliche Einrichtungen und private Subjekte anbieten,“.
(2) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„2. Der Familienbeirat besteht aus:
- dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin für Familie,
- zwei Vertretern/Vertreterinnen des Landes,
- zwei Vertretern/Vertreterinnen der Gemeinden,
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Wirtschaft,
- einem Vertreter/einer Vertreterin der Gewerkschaften,
- neun Interessensvertretungen von Familien,
- drei Vertretern/Vertreterinnen von Dienststellen für Familien.“
(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, ist folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Den Vorsitz des Familienbeirats übernimmt der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin für Familie.“
(4) Nach Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, ist folgender Satz hinzugefügt:
„Die Mitglieder des Familienbeirates sind direkte Ansprechpersonen für Familien und andere, nicht im Beirat vertretene Organisationen, insbesondere was die Familiengesetzgebung und deren Durchführung betrifft.“