(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Für Veranstaltungen bis zu maximal 200 Gästen, die am selben Tag beginnen und vor 24 Uhr enden, wird die Bewilligung im Sinne von Absatz 1 durch die zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn bei der zuständigen Gemeinde ersetzt.“
(2) Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben f), g), h) und i) eingefügt:
„f) einem Vertreter der Polizeidirektion;
g) einem Vertreter der Eventdienstleister;
h) einem Vertreter aus dem Be¬reich der Jugendkultur;
i) einem Vertreter der auf Landesebene repräsentativsten Vereinigung der Gastgewerbetreibenden.“
(3) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen der Kommission und an den entsprechenden Ortsaugenscheinen teil; der Antragsteller oder eine von diesem delegierte Person hat die Befugnis, bei den Sitzungen und Ortsaugenscheinen angehört zu werden. Die Ausübung bestimmter Funktionen kann die Kommission an einzelne Mitglieder delegieren.“