(1) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Projekte werden, auch per Telekonferenz, von einem technischen Beirat bewertet, der vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin errichtet wird, oder, im Einvernehmen von den zuständigen Landesräten/Landesrätinnen. Der technische Beirat setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern mit nachgewiesener Qualifikation und Erfahrung zusammen, von denen mindestens eines auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände ernannt wird. Er bleibt für fünf Jahre im Amt.“
(2) Nach Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:
„2. Im Fall von Maßnahmen zur Umsetzung von Abkommen zwischen dem Land und anderen Staaten oder Gebietskörperschaften können mit Beschluss der Landesregierung auch ungeachtet der Bestimmungen dieses Gesetzes samt Anwendungsrichtlinien Bewertungs-, Konzessions- und Auszahlungsverfahren mit dem Ziel festgelegt werden, die Kohärenz der Verfahren mit der getroffenen Vereinbarung sicherzustellen. Der Beschluss kann auch vorsehen, dass ein zu diesem Zweck ernannter technischer Beirat die Projekte bewertet.
3. Für die Teilnahme an den Sitzungen des technischen Beirats wird kein Sitzungsgeld entrichtet.“