(1) In Artikel 21/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „2011“und „0,42“ durch die Wörter „2013“ beziehungsweise „0,12“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 21/bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„7/bis. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, auf 2,68 Prozent festgelegt.“
(3) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 5,6 Millionen Euro für das Jahr 2014, die sich aus der Durchführung von Absatz 1 ergeben, erfolgt durch eine Teilquote der Mehreinnahmen aus der Aufhebung, durch Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Gesetzes, der IRAP-Begünstigungen laut Artikel 21/bis Absätze 10 und 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung.
(4) Die Maßnahme laut Absatz 2 bringt keine neuen oder zusätzlichen Belastungen des Landeshaushaltes für das Jahr 2014 mit sich. Die Deckung der Mindereinnahmen, die sich aus der Durchführung von Absatz 2 ergeben und ab dem Jahr 2015 auf 5,6 Millionen Euro jährlich geschätzt werden, erfolgt mit dem jährlichen Finanzgesetz.