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Beschluss vom 9. Dezember 1996, Nr. 6048
Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1080 vom 16.09.2014)

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2. Vorlegung des Beitragsansuchens

Der Antrag um Gewährung des Beitrages, welcher in schriftlicher Form abgefaßt und mit der Unterschrift des Bürgermeisters oder des Konsortiumsvorsitzenden versehen sein muß, ist innerhalb 30. April des Bezugsjahres entweder persönlich oder auf dem Postweg mit Einschreiben mit Rückantwort an die Landesregierung, Landesamt für Familie, Frau und Jugend - Abteilung Sozialwesen, Romstr. 79 Bozen, zurichten.

Wenn auf dem entsprechenden Haushaltskapitel Restbeträge vorhanden sind, dürfen auch nach der obgenannten Frist eingereichte Ansuchen berücksichtigt werden; diese sind in jedem Fall spätestens bis zum 30. September des Bezugsjahres einzureichen.

Dem Beitragsgesuch ist der entsprechende Beschluß des Gemeinderates oder der Konsortiumsversammlung beizulegen.

Im Beschluß sind die Mittel zur Deckung der den angeforderten Beitrag übersteigenden Ausgaben anzuführen.

Im Falle einer Einreichung mittels Einschreiben ist das Datum des Poststempels für die termingerechte Abgabe ausschlaggebend.