Ein „bestehendes Gebäude“ im Sinne dieser Richtlinien ist ein seit dem Stichdatum vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehendes oder ein Gebäude, wofür vor diesem Zeitpunkt eine Baukonzession ausgestellt wurde. Die Inanspruchnahme des Energiebonus setzt eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 bestehende und seit diesem Zeitpunkt überwiegend zu Wohnzwecken bestimmte oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus. Als Berechnungsgrundlage für den Bestand gilt die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse. Die für die Berechnung des Energiebonus herangezogene bestehende Baumasse darf die laut geltenden Planungsinstrumenten zulässige Baumasse nicht überschreiten.
Der Energiebonus kann nicht beansprucht werden in Zonen, die als „Wald“, „Alpines Grün“, „Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung“ oder „Gewerbegebiet“ ausgewiesen sind, unbeschadet der für letztgenannte Zone unter Punkt 5 dieser Richtlinien vorgesehenen Bestimmung.
Die zulässige Baumasse kann bis zum 31. Dezember 2019 für bestehende Gebäude wie folgt erhöht werden:
Sofern durch die Baumaßnahme eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes von einer niedrigeren Klimahaus-Klasse mindestens auf Klimahaus- Klasse C erreicht wird, oder mit der Zertifizierung Klimahaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes verbunden ist, kann der Energiebonus 20 % der bestehenden Baumasse mit der urbanistischen Zweckbestimmung „Wohnung” oder „konventionierte Wohnung” betragen, in jedem Fall aber 200 m³ erreichen. Im landwirtschaftlichen Grün darf der Bonus 200 m³ nicht überschreiten.
Werden mehr als 50% der bestehenden Baumasse abgebrochen, findet ausschließlich die Energiebonusregelung laut Punkt 2 dieser Richtlinien Anwendung.
Im Rahmen der energetischen Sanierung darf die laut geltendem Planungsinstrument zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1 Meter überschritten werden.
Nicht bewohnbare, rechtmäßig bestehende Dachgeschosse, die für Wohnzwecke wiedergewonnen werden, können auch unter Überschreitung des Energiebonus bis auf das für die Bewohnbarkeit des Geschosses unbedingt erforderliche Ausmaß erhöht werden. Die zusätzliche Baumasse darf dabei ausschließlich im Bereich des Dachgeschosses verwendet und die laut geltendem Planungsinstrument zulässige Gebäudehöhe nur um höchstens 1 Meter überschritten werden.