1.1. In landwirtschaftlichen Grundstücken, die an Flächen angrenzen, die von der Bevölkerung oder von gefährdeten Personengruppen aufgesucht werden, ist innerhalb eines Abstandes von 30 Metern von diesen Flächen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten, die als giftig oder sehr giftig eingestuft sind und/oder auf deren Etikett die Risiko-Sätze R40, R42, R43, R60, R61, R62, R63 und R68 gemäß gesetzesvertretendem Dekret 14. März 2003, Nr. 65, in geltender Fassung, angeführt sind oder die entsprechenden Gefahrenhinweise laut Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008.
Als Flächen, die von der Bevölkerung oder von gefährdeten Personengruppen aufgesucht werden, gelten:
- öffentliche Parks und Gärten,
- Sportplätze und Erholungsflächen,
- Schulgelände, Kindergärten, Kinderhorte, Kindertagesstätten und Kinderspielplätze, mit dazugehörigen Grünflächen,
- Flächen in unmittelbarer Nähe von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
1.2. Unbeschadet etwaiger strengerer Vorschriften auf dem Etikett des eingesetzten Pflanzenschutzmittels und unbeschadet strengerer Vorschriften seitens der zuständigen örtlichen Behörde ist der Abstand laut Punkt 1.1 auf 10 Meter verkürzt, sofern zum Zeitpunkt der Ausbringung der Pflanzenschutzmittel mindestens eine der folgenden die Abdrift mindernden Maßnahmen angewandt wird:
a) in Raumkulturen:
1) Vorhandensein einer über die gesamte Höhe dicht belaubten durchgehenden Vegetation oder einer gleichwertigen Abdriftbarriere zwischen der zu behandelnden Kultur und der Grundstücksgrenze. Der Driftschutz muss mindestens 3 Meter hoch sein,
2) Verwendung eines Gebläseaufsatzes auf dem Sprühgerät in Kombination mit Injektordüsen wenigstens an den jeweils drei obersten Düsenpositionen,
3) in Rebanlagen: Verwendung eines Gebläsesprühgerätes mit Injektordüsen wenigstens an den jeweils drei obersten Düsenpositionen,
4) Verwendung von Gebläsesprühgeräten ohne Luftunterstützung,
5) Verwendung einer Spritzpistole,
6) Verwendung eines Tunnelspritzgerätes;
b) in Flächenkulturen:
1) Vorhandensein einer über die gesamte Höhe dicht belaubten durchgehenden Vegetation oder einer gleichwertigen Abdriftbarriere zwischen der zu behandelnden Kultur und der Grundstücksgrenze. Der Driftschutz muss die zu behandelnde Kultur um mindestens 1 Meter überragen,
2) Verwendung einer Feldspritze mit Abdrift mindernden Düsen oder Abdeckung,
3) Verwendung einer Spritzpistole.
1.3. Bei der Ausbringung von Herbiziden ist der Abstand laut Punkt 1 auf 10 Meter verkürzt, sofern Abdrift mindernde Düsen oder eine Abdeckung verwendet werden.
1.4. Innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zu den von der Bevölkerung oder von gefährdeten Personengruppen aufgesuchten Flächen ist die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel laut Punkt 1.1 auf jeden Fall verboten.