1. Damit festgestellt werden kann, dass es sich um einen freiberuflich tätigen Facharzt handelt, muss der Rechnung bzw. Honorarnote eine Erklärung des Facharztes beigelegt werden, aus welcher hervorgehen muss, dass er für die in der Rechnung bzw. Honorarnote angeführten Leistungen nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden ist.
2. Als freiberuflich tätige Fachärzte laut Artikel 34, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gelten auch die Ärzte laut Artikel 1, Absatz 4, des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 175, bezüglich Bestimmungen über die gesundheitliche Werbung und die Bekämpfung der widerrechtlichen Ausübung der Gesundheitsberufe.
3. Als freiberuflich tätige Fachärzte laut Artikel 34, Absatz 1, des Landesgesetzes Nr. 7/2001, in geltender Fassung, gelten nicht die Krankenhausärzte, welche freiberufliche innerbetriebliche oder außerbetriebliche Tätigkeit in den für den entsprechenden Fachbereich vertragsgebundenen gesundheitlichen Einrichtungen ausüben.