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Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660
Kriterien zur Vergabe von finanziellen Beiträgen an Einzelpersonen für den Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen - Ausschreibung 2014 ( L.G. Nr. 29/1977 und Nr. 40/1992)

Anlage 1

Kriterien zur Vergabe von finanziellen Beiträgen an Einzelpersonen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen

Mit den folgenden Kriterien regelt die Italienische Berufsbildung die Vergabe von finanziellen Beiträgen an Einzelpersonen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß

- Landesgesetz vom 10. August 1977, Nr. 29 (Berufsbildungskurse von kurzer Dauer);

- Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40 (Ordnung der Berufsbildung).

Art. 1
Allgemeine Zielsetzungen

Mit der vorliegenden Initiative wird die Aus- und Weiterbildung von beschäftigten oder arbeitslosen Personen finanziell unterstützt.

Dies entspricht dem Recht aller Beschäftigten auf lebenslange Weiterentwicklung und Aktualisierung der beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten und zwar durch die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen, die den persönlichen Bedürfnissen und beruflichen Entwicklungschancen am besten entsprechen.

Art. 2
Zielgruppen

1. Zugelassen sind Personen, die im Besitz eines mit privaten Körperschaften oder Unternehmen abgeschlossenen Arbeitsvertrags sind. Genannte Personen müssen in der Autonomen Provinz Bozen ansässig sein und ihre Arbeitstätigkeit in einem lokalen Sitz des Unternehmens ausüben.

Zugelassen sind weiters in Südtirol ansässige Personen, die nachweislich:

a) in die Lohnausgleichskasse oder Mobilitätsliste eingetragen sind (sich gemäß Arbeitskräftekartei des Arbeitsservice der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder entsprechender Dokumentation/Bescheide in Lohnausgleich oder Mobilität befinden)

b) arbeitslos sind (sich gemäß Arbeitskräftekartei des Arbeitsservice der Autonomen Provinz Bozen Südtirol oder entsprechender Dokumentation/

Bescheide auf Arbeitssuche befinden).

Die Antragsteller/Antragstellerinnen müssen zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

2) Nicht zugelassen sind:

a) öffentliche Bedienstete

b) Betriebsinhaber/Betriebsinhaberinnen oder Unternehmer/Unternehmerinnen

c) Freiberufler/Freiberuflerinnen

d) Personen, denen im Rahmen vorliegender Ausschreibung bereits ein finanzieller Beitrag zugesprochen wurde;

e) Personen, welche nicht unter Punkt 1 dieses Artikels genannt sind

Art. 3
Vorrangigkeiten

Als vorrangig gelten:

1) Anträge von Personen, welche sich nachweislich auf Arbeitssuche befinden

2) Anträge von Personen, die nachweislich in die ordentliche oder außerordentliche Lohnausgleichskasse und/oder in die Mobilitätslisten eingetragen sind

3) Anträge von Personen mit einer Behinderung oder psychischen Erkrankung mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und von einer Maßnahme zur Arbeitseingliederung bzw. Wiedereingliederung betroffen sind.

Art. 4
Zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen

Zur Finanzierung zugelassen sind berufliche Weiterbildungsmaßnahmen im In- und Ausland mit einer Dauer von maximal 500 Unterrichtsstunden, welche in der Regel auf die Verbesserung der beruflichen Kompetenzen in folgenden Bereichen abzielen:

a) Industrie und Handwerk

b) Dienstleistung, Handel und Verwaltung

c) Informatik

d) Gastgewerbe

e) Sozialbereich

Im Falle von Umschulungen müssen die Weiterbildungsmaßnahmen eine auf Landesebene anerkannte Berufstätigkeit betreffen.

Zur Finanzierung nicht zugelassen sind:

a) Einzelunterricht

b) Distant Learning und e-Learning Kurse

c) Sprachkurse und Kurse im Bereich des Gesundheitsdienstes

d) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen

e) reguläre Schulausbildungen und Laureatsstudiengänge

f) Kurse zum Nachholen einzelner Schuljahre bzw. Studientitel

g) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch das Aus- und Weiterbildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind

h) gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungswege (z.B. Lehre)

i) Weiterbildungsmaßnahmen, welche bereits direkt durch öffentliche Mittel co/finanziert werden.

Art. 5
Finanzmittel und Dauer der Ausschreibung

Für vorliegende Ausschreibung stehen € 50.000,00 (fünfzig Tausend Euro) zur Verfügung.

Vorliegende Ausschreibung gilt bis zur Erschöpfung der für die individuelle Weiterbildung bereitgestellten Finanzmittel.

Art. 6
Beitragshöhe

Für die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen kann jeder Person ein Gesamtbeitrag von maximal 3.000,00 Euro (inkl. MwSt.) innerhalb eines Kalenderjahres gewährt werden.

Für die im Gesuch angegebene Weiterbildungsmaßnahme muss die Teilnahmegebühr mindestens 400,00 Euro (inkl. MwSt.) betragen, damit ein öffentlicher Beitrag gewährt werden kann.

Der öffentliche Beitrag beträgt max. 70% der vorgesehenen Teilnahmegebühr.

Bei den in Art. 3 (Vorrangigkeiten) der vorliegenden Kriterien genannten Personen, hat die italienische Berufsbildung hingegen die Möglichkeit, bis zu 80% der vorgesehenen Teilnahmegebühr mittels öffentlichem Beitrag abzudecken.

Art. 7
Art der Finanzierung

Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält die finanzielle Förderung in Form eines individuellen Beitrages, der gegen entsprechende Spesenbelege über die angefallenen Kosten direkt an den Antragsteller/die Antragstellerin ausgezahlt wird (Rechnungen bzw. andere rechtmäßige Spesenbelege müssen auf den Antragsteller/die Antragstellerin ausgestellt sein).

Dieser Beitrag wird als Einkommen angesehen und unterliegt als solcher der Besteuerung gemäß Art. 50, Absatz 1, Buchstabe c des TUIR (Testo unico delle imposte sui redditi) (D.P.R. 917 vom 22.12.1986).

Art. 8
Einreichemodalitäten und Zulassung der Beitragsgesuche

Das Gesuch muss ab Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Region Trentino – Südtirol innerhalb des 10. eines jeden Monats beim Bereich Italienische Berufsbildung eingereicht werden. Hier wird das Gesuch mit dem Stempel des Eingangsdatums versehen; der Poststempel ist nicht gültig.

Das Gesuch muss auf dem dafür vorgesehenen Formular abgefasst, vom Antragsteller/von der Antragstellerin unterzeichnet und entweder per Post oder persönlich bei der Italienischen Berufsbildung eingereicht werden.

Der Eingang der persönlich abgegebenen oder mit der Post zugesandten Gesuche wird mittels Eingangsstempel der Italienischen Berufsbildung bestätigt. Letztere vermerkt auf den Gesuchen neben dem Datum auch die dazugehörige Protokollnummer.

Gültig ist in jedem Fall obgenannter Eingangsstempel und nicht der Poststempel.

Für die Gewährung eines finanziellen Beitrages ist es in jedem Fall erforderlich, vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Als zulässig gelten Gesuche, welche:

a) fristgerecht eingereicht worden sind

b) von Personen eingereicht werden, die lt. Art. 2 der vorliegenden Kriterien zugelassen sind

c) c) auf dem dafür vorgesehenen Formular vollständig ausgefüllt und mit allen nötigen Anlagen versehen worden sind .

Die Gesuche werden in ihrer chronologischen Reihenfolge angenommen bei Berücksichtigung der laut Art.3 vorgesehenen Vorrangigkeit; die Finanzierung erfolgt bis zur Erschöpfung der bereitgestellten Finanzmittel.

Art. 9
Inhaltliche Begutachtung und Genehmigung der Beitragsgesuche

Eine gemäß Art. 17 der vorliegenden Kriterien ernannte Kommission überprüft die Übereinstimmung der gewählten Weiterbildungsmaßnahmen mit dem beruflichen Werdegang des Antragstellers/der Antragstellerin. Zur Feststellung dieser Übereinstimmung wird der im Gesuch enthaltene Lebenslauf des Antragstellers/der Antragstellerin verwendet.

Das individuelle Weiterbildungsprojekt wird aufgrund der nachfolgend angeführten Aspekte und Kriterien bewertet:

a) die Übereinstimmung, der logische Zusammenhang und die konkrete Durchführbarkeit des Projekts in Bezug auf die Berufserfahrung und die Erwartung des Antragstellers/ der Antragstellerin

b) Vollständigkeit, Kohärenz, Sorgfalt und Genauigkeit der Projektdarstellung

c) Angemessenheit der Teilnahmegebühr im Vergleich zu den gängigen Marktpreisen ähnlicher Bildungsmaßnahmen

d) Qualität und Zuverlässigkeit der Bildungsprogrammierung des Bildungsträgers (Art der angebotenen Kurse, Merkmale der Lehrer und des angebotenen Unterrichts, Index der Umsetzung der angebotenen Kurse, Einhaltung der Termine und der Durchführungszeiten, usf.)

Die Gesuche werden zuerst nach Vorrangigkeit (Antragsteller/Antragstellerinnen gemäß Art. 3 der vorliegenden Kriterien) und dann nach chronologischem Eingang genehmigt.

Die Ranglisten der genehmigten Beiträge werden monatlich in der Website „Trasparente Verwaltung“ veröffentlicht und an der Amtstafel der Italienischen Berufsbildung angeschlagen.

Die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung des finanziellen Beitrages wird den Antragstellern/den Antragstellerinnen über Einschreiben oder mittel PEC (zertifizierte E-Mail-Adresse) mitgeteilt.

Art. 10
Beginn und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen

Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen in der Regel innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Gesuchseinreichung beginnen und zwar in der Regel erst nach der entsprechenden Beitragszusage durch die Italienische Berufsbildung.

Im anderen Fall nehmen die Antragsteller/ Antragstellerinnen auf eigene Verantwortung an den Weiterbildungsmaßnahmen teil.

Bei einer negativen inhaltlichen Begutachtung der Gesuche durch die Bewertungskommission werden für die durchgeführten Weiterbildungstätigkeiten keinerlei Spesen ersetzt.

Bei den zur Finanzierung zugelassenen Kursen sind ausschließlich Änderungen am Kurskalender und/oder am Stundenplan erlaubt. Diese müssen der Italienischen Berufsbildung rechtzeitig mitgeteilt werden.

Art. 11
Anwesenheitspflicht und Teilnahmebestätigungen

Der Antragsteller/die Antragstellerin ist verpflichtet, mindestens 80% der vorgesehenen Unterrichtsstunden zu besuchen, sofern er/sie nicht nachweislich durch schwerwiegende Gründe verhindert ist.

Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen zumindest mit einer Teilnahmebestätigung enden.

Art. 12
Zulässige Kosten und Endabrechnung

Begünstigte Person des finanziellen Beitrages ist immer der Antragsteller/die Antragstellerin, wobei als Kosten ausschließlich die Teilnahmegebühr der im Gesuch angegebenen und genehmigten Weiterbildungsmaßnahme zulässig ist.

Innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme muss der Antragsteller/die Antragstellerin der Italienischen Berufsbildung zum Zwecke der Endabrechnung folgende Unterlagen vorlegen:

a) a) schriftliches Gesuch zur Auszahlung des individuellen Beitrags mit den meldeamtlichen Daten und den Bankkoordinaten versehen

b) b) das ausgefüllte Mod. DT.4 “ Erklärung zu den Steuerabzügen”

c) Rechnungen und/oder Belege über die bezahlte Teilnahmegebühr sowie die entsprechende Banküberweisung. Die Belege müssen sich eindeutig auf die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme beziehen

d) Kopie der Teilnahmebestätigung

e) Erklärung des Kursveranstalters, dass vom Antragsteller/von der Antragstellerin mindestens 80% der vorgesehenen Unterrichtsstunden besucht worden sind.

Nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen sorgt die Italienische Berufsbildung für die Auszahlung des individuellen Beitrages und zwar auf der Grundlage der genehmigten Kosten.

Art. 13
Vorschuss

Auf den zugesagten finanziellen Beitrag ist keinerlei Vorschuss vorgesehen.

Art. 14
Kursveranstalter

Die Weiterbildungsmaßnahmen, für welche ein individueller Beitrag beantragt wird, können ausschließlich von Einrichtungen/Gesellschaften durchgeführt werden, die in ihrer Satzung die berufliche Weiterbildung als Zielsetzung vorgesehen haben.

In der Regel müssen die Kursveranstalter für die Weiterbildung akkreditiert sein bzw. über eine ISO-, EFQM - Zertifizierung o.ä. verfügen.

Der Kursveranstalter muss den Teil des Gesuchsformulars ausfüllen, welcher Angaben zu seiner Einrichtung und zu den vom Antragsteller/von der Antragstellerin ausgewählten Weiterbildungsmaßnahme beinhaltet und eine eigene Erklärung über die Richtigkeit der angegebenen Daten unterzeichnen.

Der Beginn der Weiterbildungsmaßnahmen und deren Durchführung müssen bereits im Beitragsgesuch verzeichnet sein und stellen ein inhaltliches Bewertungselement dar. Der vom Veranstalter angebotene Kurs muss im Kursangebot vorgesehen sein und seine Durchführung muss gewährleistet sein unabhängig davon, ob die Teilnehmer/Teilnehmerinnen dafür einen öffentlichen Beitrag erhalten oder nicht.

Art. 15
Widerruf des Beitrags

Die Nichteinhaltung der in Art. 10 „Beginn und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen“, Art. 11 „Anwesenheitspflicht und Teilnahmebestätigungen“ und Art. 12 „zulässige Kosten und Endabrechnung“ der vorliegenden Kriterien angeführten Bedingungen ist mit dem Widerruf des öffentlichen Beitrages verbunden.

Sollte die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme nicht zum angegebenen Termin beginnen wird der Beitrag widerrufen; aus gerechtfertigten Gründen kann der Antragsteller/ die Antragstellerin bei der Bewertungskommission laut Art. 17 um eine Ausnahme von dieser Regelung ansuchen.

Der Widerruf des Beitrags erfolgt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme auf nicht gerechtfertigter Weise nur teilweise durchgeführt wird oder wenn hinsichtlich der ermächtigten Maßnahmen Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Hinsicht festgestellt werden sollten.

Art. 16
Kontrolle der Weiterbildungsmaßnahmen

Die Italienische Berufsbildung führt die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Kontrollen durch.

Die Kursveranstalter und die Antragsteller/ Antragstellerinnen verpflichten sich, die Kontroll- und Überwachungstätigkeit der italienischen Berufsbildung zu akzeptieren.

Art. 17
Bewertungskommission

Die Bewertungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Direktor des Bereichs innerhalb des Bereichs Italienische Berufsbildung ermittelt werden.

Art. 18
Kontakte

Alle Unterlagen zur Einreichung des Gesuchs um Beitrag für individuelle Weiterbildung sind über die Website

http://www.provincia.bz.it/formazione-professionale/service/286.asp

zugänglich.

Für Auskunft und die Entgegennahme der Beitragsgesuche wenden Sie sich bitte an:

Bereich Italienische Berufsbildung

Berufliche Weiterbildung

S. Gertraud-Weg, 3

39100 Bozen

www.provincia.bz.it/formazione-professionale

Frau Savina Stefani Tel. 0471/414419

savina.stefani@provincia.bz.it.

Bürozeiten:

Von Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr

 

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