Die Nichteinhaltung der in Art. 10 „Beginn und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen“, Art. 11 „Anwesenheitspflicht und Teilnahmebestätigungen“ und Art. 12 „zulässige Kosten und Endabrechnung“ der vorliegenden Kriterien angeführten Bedingungen ist mit dem Widerruf des öffentlichen Beitrages verbunden.
Sollte die genehmigte Weiterbildungsmaßnahme nicht zum angegebenen Termin beginnen wird der Beitrag widerrufen; aus gerechtfertigten Gründen kann der Antragsteller/ die Antragstellerin bei der Bewertungskommission laut Art. 17 um eine Ausnahme von dieser Regelung ansuchen.
Der Widerruf des Beitrags erfolgt auch dann, wenn die Bildungsmaßnahme auf nicht gerechtfertigter Weise nur teilweise durchgeführt wird oder wenn hinsichtlich der ermächtigten Maßnahmen Unregelmäßigkeiten in didaktischer, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Hinsicht festgestellt werden sollten.