(1) Ansuchen um Erstattung der Kosten für Leistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU laut Artikel 34-bis, welche nach dem 25. Oktober 2013 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Anspruch genommen worden sind, können unabhängig von der Beantragung der vorherigen Genehmigung angenommen werden.