1. Schülerinnen und Schüler, die weniger als ein Drittel der Unterrichtszeit vor einer Zwischenbewertung an der Herkunftsschule anwesend waren, erhalten nur in jenen Fächern eine Zwischenbewertung, in denen von der ausländischen Schule ausreichende Bewertungselemente übermittelt wurden, welche eventuell durch Bewertungselemente nach der Rückkehr ergänzt werden konnten.