In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 14. Dezember 2009, Nr. 2911
Errichtung des Betriebes "Landesmuseen" (abgeändert mit Beschluss Nr. 753 vom 24.06.2014, Beschluss Nr. 1021 vom 22.12.2020 und Beschluss Nr. 527 vom 02.08.2022)

Anlage A

Satzung des Betriebs Landesmuseen

Art. 1
Bezeichnung

1. Der Betrieb Landesmuseen, in der Folge als Betrieb bezeichnet, ist eine Hilfskörperschaft der Autonomen Provinz Bozen mit eigener Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Der Betrieb ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht unabhängig.

Art. 2
Organisationseinheiten

1. Der Betrieb ist in folgende Organisationseinheiten gegliedert:

a) Landesmuseum für Tourismus „Touriseum“ auf Schloss Trauttmansdorff in Meran,

b) „Südtiroler Archäologiemuseum“ in Bozen,

c) „Naturmuseum Südtirol“ in Bozen und „Planetarium Südtirol“ in Gummer (Karneid),

d) „Landesmuseum für Bergbau“ in Maiern/Ridnaun, am Schneeberg, in Steinhaus und in Prettau,

e) „Landesmuseum für Jagd und Fischerei“ auf Schloss Wolfsthurn in Mareit,

f) „Landesmuseum für Volkskunde“ in Dietenheim/Bruneck,

g) „Südtiroler Weinmuseum“ in Kaltern,

h) Ladinisches Landesmuseum „Museum Ladin Ćiastel de Tor“ in St. Martin in Thurn und „Museum Ladin Ursus ladinicus“ in St. Kassian,

i) Landesmuseum für Kultur- und Landesgeschichte „Schloss Tirol“ mit den angegliederten Baudenkmälern „Schloss Velthurns“ in Feldthurns und „Schloss Obermontani“ in Latsch,

j) Landesmuseum „Festung Franzensfeste“ einschließlich des Friedenshauses, des Pionierhauses und des Schaubunkers Nr. 3.

2. Des Weiteren führt der Betrieb das „Museum Eccel Kreuzer“, in Bozen, für welches die gegenwärtige Satzung ebenfalls Anwendung findet.

Art. 3
Aufgaben

1. Der Betrieb erfüllt seinen Auftrag gemäß den in den ethischen Richtlinien des Internationalen Museumsrates (ICOM), festgelegten Standards und gemäß dem „Landesgesetz über die Museen und Sammlungen“ vom 16. Juni 2017, Nr. 6, in geltender Fassung, sowie den entsprechenden Anwendungsrichtlinien.

2. Der Betrieb hat folgende Aufgaben und Ziele:

a) Sammlung und Aufbewahrung von authentischen Zeugnissen aus Kultur, Natur, Geschichte und Gegenwart mit Südtirol-Bezug, Durchführung entsprechender Forschungs- und Dokumentationstätigkeit sowie Ausstellung und Vermittlung dieser Zeugnisse mit dem Ziel, sie für nachfolgende Generationen zu erhalten,

b) Konservierung, Inventarisierung, systematische Dokumentation und wissenschaftliche Erforschung der Museumsobjekte,

c) Gewährleistung der langfristigen Konservierung der einzelnen Museumsobjekte durch Restaurierung und Lagerung in geeigneten Depots und Ausstellungsräumen sowie Schutz vor unbefugtem Zugriff,

d) Darstellung und Verbreitung des über die Objekte vorhandenen Wissens in Form von Dauer- und Sonderausstellungen, Veranstaltungen und Tagungen zu Bildungs- und Studienzwecken, die auf die verschiedenen Zielgruppen zugeschnitten sind, Förderung und Durchführung von Forschungstätigkeiten sowie Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse,

e) Identitätsstiftung, Verankerung in der Gesellschaft und Erfüllung des kultur- und bildungspolitischen Auftrags durch Kommunikation mit der Öffentlichkeit und den Besucherinnen und Besuchern, durch Mehrsprachigkeit, durch zielgruppenorientierte Vermittlung für Menschen aller Altersgruppen sowie Gewährleistung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung der Geschlechter,

f) Zusammenarbeit zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Sammlungserweiterung mit den im Bereich der Bildung und Forschung tätigen Einrichtungen und Körperschaften des Landes, mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie mit Einzelpersonen,

g) Errichtung und Führung von Fachbibliotheken und Facharchiven,

h) Verwahrung der Liegenschaften, Bestände und Einrichtungen der Landesmuseen, unbeschadet anderslautender, mit Beschluss der Landesregierung für spezifische Fälle erlassener Bestimmungen,

i) Führung des Klimastollens des „Landesmuseums für Bergbau“ in Prettau,

j) Führung der Shops der Landesmuseen und anderer mit der Aktivität der Museen verbundenen Serviceeinrichtungen,

k) Verwahrung der Sammlung des „Eccel Kreuzer Museums“.

Art. 4
Organe

1. Organe des Betriebes sind:

a) der Direktor/die Direktorin des Betriebes,

b) die wissenschaftlichen Beiräte,

c) das Kontrollorgan.

Art. 5
Direktor/Direktorin des Betriebs

1. Der Betrieb wird durch einen Direktor bzw. eine Direktorin geführt, der/die den Betrieb vertritt.

2. Der Direktor/Die Direktorin des Betriebs ist auch Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Sinne der Bestimmungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz laut gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, und einschlägigen Landesbestimmungen. Zusätzlich ist der Direktor/die Direktorin für alle vermögensrechtlichen und buchhalterischen Belange des Betriebes verantwortlich.

3. Weiters hat der Direktor/die Direktorin des Betriebs folgende Aufgaben; er/sie:

a) erstellt das Tätigkeitsprogramm des Betriebes zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der Landesmuseen, in der Folge als Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen bezeichnet, und legt es der Landesregierung zur Genehmigung vor,

b) verabschiedet den jährlichen Haushaltsvoranschlag des Betriebes, seine Änderungen und die allgemeine Rechnungslegung und legt sie der Landesregierung zur Genehmigung vor,

c) schlägt das jährliche Kontingent für das Saisonpersonal des Betriebes vor, das von der Landesregierung genehmigt werden muss,

d) schlägt in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen die Namen der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte laut Artikel 7 vor, einschließlich jener, die den Vorsitz und die Stellvertretung übernehmen, und legt diese der Landesregierung zur Genehmigung vor,

e) schlägt in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen die Namen der Mitglieder von Expertenkommissionen vor, die bei besonderen Erfordernissen eingesetzt werden, und legt diese der Landesregierung zur Genehmigung vor,

f) bestimmt die Eintrittspreise, die Tarife, Gebühren und Entgelte für die Leistungen des Betriebes,

g) pflegt alle Beziehungen zu kulturellen Einrichtungen im Allgemeinen und insbesondere zu musealen Einrichtungen,

h) schließt die Verträge für den Betrieb ab,

i) ernennt, im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, die Beauftragten des Ökonomatsdienstes und die anderen einhebungsberechtigten Beamten des Betriebes.

4. Der Direktor/Die Direktorin des Betriebes kann mit begründeter Maßnahme einzelne Verwaltungsaufgaben, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, an die Museumsdirektoren/Museumsdirektorinnen delegieren.

Art. 6
Museumsdirektoren/ Museumsdirektorinnen

1. Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen entsprechen jenen der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen der Landesverwaltung gemäß Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

2. Ein Direktor/Eine Direktorin kann auch zwei oder mehrere Museen leiten.

3. Der Museumsdirektor/Die Museumsdirektorin ist Vorgesetzter/Vorgesetzte im Sinne der Bestimmungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz laut gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, und einschlägigen Landesbestimmungen.

4. Der Museumsdirektor/Die Museumsdirektorin:

a) verwahrt die Liegenschaften und Bestände des Museums einschließlich Sammlungen, Leihgaben und Einrichtungen,

b) führt den Museumsshop oder sorgt dafür, dass dessen Führung an Dritte vergeben wird, unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Öffentlichkeit und der gegenseitigen Anerkennung,

c) ermächtigt nach Anhören des Direktors/der Direktorin des Betriebes den Verleih von Ausstellungsobjekten für kurze Zeiträume,

d) schlägt dem Direktor/der Direktorin des Betriebes das Kontingent der erforderlichen Saisonstellen für das von ihm/ihr geleitete Museum vor.

Art. 7
Wissenschaftliche Beiräte

1. Für jede museale Einheit ernennt die Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode einen wissenschaftlichen Beirat, dem mindestens drei und höchstens zehn Fachleute angehören. Ferner wird ein eigener wissenschaftlicher Beirat für die Belange im Zusammenhang mit dem „Mann aus dem Eis“ ernannt. Der Direktor/Die Direktorin des jeweiligen Museums nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats teil.

2. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats dürfen nicht derselben Sprachgruppe angehören. Eine von dem/der Vorsitzenden namhaft gemachte Person verfasst das Protokoll.

3. Der wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Der Direktor/Die Direktorin des Betriebes kann den Sitzungen der wissenschaftlichen Beiräte ohne Stimmrecht beiwohnen.

Art. 8
Aufgaben der wissenschaftlichen Beiräte

1. Die Tätigkeit der wissenschaftlichen Beiräte umfasst folgende Aufgaben:

a) Gutachten zum wissenschaftlichen Konzept für das jeweilige Museum,

b) Gutachten und Beratungen hinsichtlich der Sammlungen,

c) Gutachten zum Tätigkeitsprogramm des jeweiligen Museums,

d) Gutachten und Beratungen in Fragen der Museumspädagogik, Museumsvermittlung und der Museumskommunikation,

e) Gutachten zu wissenschaftlichen Dokumentationen und Veröffentlichungen des jeweiligen Museums,

f) Beratung in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen.

2. Die Gutachten und Beschlüsse der wissenschaftlichen Beiräte sind nicht bindend.

Art. 9
Kontrollorgan

1. Das Kontrollorgan ist aus drei Mitgliedern, die unterschiedlichen Sprachgruppen angehören, unter Beachtung des Gleichgewichts der Geschlechter zusammengesetzt.

2. Die Mitglieder des Kontrollorgans, einschließlich des/der Vorsitzenden, werden von der Landesregierung für drei Jahre ernannt und bleiben in jedem Fall bis zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des dritten Haushaltsjahres ihrer Amtsperiode im Amt. Bei Nichterfüllung ihrer Pflichten können die Mitglieder abberufen werden.

3. Das Kontrollorgan prüft die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeit des Betriebes und verfasst die vorgeschriebenen Berichte zum Haushaltsvoranschlag und zur allgemeinen Rechnungslegung. Über allfällige Haushaltsänderungen erstellt es eine obligatorische Stellungnahme.

Art. 10
Personal

1. Das Personal des Betriebes ist Landespersonal.

2. Die Landesregierung bestimmt jährlich das Stundenkontingent für das Saisonpersonal des Betriebes.

3. Der Betrieb kann des Weiteren für saisonbedingte oder zeitbegrenzte Aufgaben Personal auch zu verkürzter Arbeitszeit mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen im Sinne der geltenden Rechtsnormen für eine bestimmte Zeitdauer aufnehmen, insbesondere für folgende Tätigkeiten: Führungen in- und außerhalb der Museen, Aufsicht, Vermittlung und Museumsdidaktik, Projekt- und Konzeptarbeit für Ausstellungen und Sammlungen, Forschung, Katalogisierung und Restaurierung von Museumsobjekten, Kassadienst, Verkauf in den Museumshops, Tätigkeiten im Rahmen der Gastronomie, Reinigungsdienste sowie für Hausmeistertätigkeiten und sonstige Tätigkeiten. Für dieses Personal werden die einschlägigen Kollektivverträge angewandt.

Art. 11
Finanzjahr, Haushaltsvoranschlag und allgemeine Rechnungslegung

1. Das Finanzjahr des Betriebes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Der Betrieb wendet parallel zur Finanzbuchhaltung zu Informations- und Vergleichszwecken ein Wirtschafts- und Vermögensbuchhaltungssystem an, um die einheitliche Erfassung der Gebarungsvorfälle sowohl in finanzieller als auch in wirtschaftlich-vermögensrechtlicher Hinsicht, gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, und Artikel 63/ter des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu garantieren.

3. Dem Haushaltsvoranschlag und der allgemeinen Rechnungslegung muss – getrennt nach Museumsdirektionen – eine Zusammenfassung der vorgesehenen bzw. festgehaltenen und zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben beigelegt werden, wobei die Museumsdirektionen als eigenständige Kosteneinheiten betrachtet werden.

Art. 12
Einnahmen

1. Die Einnahmen des Betriebes bestehen aus:

a) den Erträgen aus den Tätigkeiten, die dem Betrieb zugewiesen wurden,

b) den Beiträgen, Finanzierungen bzw. Zuweisungen des Landes und anderer Einrichtungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur,

c) den Erträgen aus Vermächtnissen, Spenden und Schenkungen Dritter.

2. Der Direktor/Die Direktorin des Betriebes verwaltet die Einnahmen.

Art. 13
Ausgaben

1. Die Ausgabenzweckbindungen zu Lasten des Betriebes werden von dessen Direktor/Direktorin vorgenommen, und zwar im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen.

2. Für die Flüssigmachung sorgen, für die Ausgaben des eigenen Zuständigkeitsbereichs, jeweils der Direktor/die Direktorin des Betriebes bzw. der zuständige Museumsdirektor/die zuständige Museumsdirektorin.

3. Die Zahlung der Ausgaben des Betriebes erfolgt durch Zahlungsanweisungen, die vom Direktor/von der Direktorin des Betriebes unterzeichnet werden.

Art. 14
Vermögen

1. Das Vermögen des Betriebes besteht aus:

a) Gütern und technischen Geräten, die mit der Tätigkeit des Betriebes zusammenhängen, sofern sie nicht vom Land leihweise überlassen oder anderweitig zur Verfügung gestellt wurden,

b) den Kulturgütern und Kunstgegenständen, sowohl Einzelstücke als auch Sammlungen, die mit der musealen Tätigkeit des Betriebes zusammenhängen, sowie aus wissenschaftlichen und bibliographischen Materialien und der entsprechenden Dokumentation, welche angekauft wurden oder aus Vermächtnissen, Spenden oder Schenkungen Dritter stammen, sofern sie nicht vom Land leihweise überlassen oder anderweitig zur Verfügung gestellt wurden,

c) allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva des Betriebes.

2. Die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgüter werden im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, in Inventarregistern eingetragen; die Verantwortung dafür tragen die zuständigen Museumsdirektoren und Museumsdirektorinnen.

3. Das Inventar wird getrennt für die einzelnen Museen geführt und in ein Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter und in ein Inventar der beweglichen Vermögensgüter unterteilt. Die Inventare sind hinsichtlich der Erhöhungen, Verminderungen oder Umwandlungen der Güter immer auf dem neuesten Stand zu halten, sei es hinsichtlich ihres Umfangs als auch ihres Wertes. Die Register sind im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der einschlägigen Richtlinien des Landes zu führen.

4. Wird in Südtirol ein einheitliches Katalogisierungssystem für Kulturgüter eingeführt, so sind die Richtlinien und entsprechenden Standards auch für den Betrieb anzuwenden.

5. Der Betrieb kann nach Ermächtigung der Landesregierung Kunstgegenstände und Kulturgüter veräußern. Die entsprechenden Einnahmen werden für Investitionsausgaben bestimmt.

Art. 15
Schatzamtsdienst

1. Der Betrieb hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der demselben Kreditinstitut anvertraut ist, das auch den Schatzamtsdienst des Landes leistet.

Art. 16
Auflösung des Betriebes

1. Wird der Betrieb aufgelöst, tritt die Autonome Provinz Bozen in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Betriebes ein.

 

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1257
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2009, Nr. 1572
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
ActionAction Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1977 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
ActionAction Beschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
ActionAction Beschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2717 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009
ActionAction Delibera N. 2800 del 23.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2009, Nr. 2911
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2009, Nr. 2978
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2009, Nr. 3088
ActionAction Beschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis