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Beschluss vom 27. Mai 2014, Nr. 590
Kriterien zur Erbringung der Plastischen Chirurgie im Landesgesundheitsdienst

Das Dekret des Ministerpräsidenten vom 29. November 2001, in geltender Fassung, legt die vom Nationalen Gesundheitssystem zu gewährleistenden wesentlichen Betreuungsstandards (WBS) fest.

Der Titel III des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, sieht vor, dass der Landesgesundheitsdienst (LGD) allen Anspruchsberechtigten die staatlich festgelegten einheitlichen Betreuungsstandards garantiert und diese durch weitere Leistungen auf Landesebene ergänzen kann.

Die wesentlichen Betreuungsstandards (WBS), welche gemäß dem Dekret des Ministerpräsidenten vom 29. November 2001, in geltender Fassung, durch den LGD erbracht werden müssen, sind im Beschluss der Landesregierung Nr. 4939 vom 30. Dezember 2003 aufgelistet.

Mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 1914 vom 30. Mai 2005, Nr. 1034 vom 14. Juni 2010 und Nr. 1181 vom 12. Juli 2010 wurden weitere Ergänzungen und Änderungen am Beschluss Nr. 4939/2003 vorgenommen.

Mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 2081 vom 30. Dezember 2011 und Nr. 554 vom 15. April 2013 wurden spezifische Tarife zur Rückvergütung von Ausgaben im Rahmen der indirekten Betreuung bei Aufenthalt im Krankenhaus sowie für ambulatorisch-chirurgische Leistungen festgelegt.

Die Landesregierung hat mit eigenen Beschlüssen auch die Tarifverzeichnisse und Informationsverfahren für die stationäre Krankenhausbetreuung von Akutkranken bei ordentlichem Aufenthalt und in der Tagesklinik genehmigt.

Am 5. April 2014 ist das gesetzesvertretende Dekret Nr. 38 vom 4. März 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie der Richtlinie 2012/52/EU mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen in Kraft getreten.

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 451 vom 15. April 2014 wurde der Landesgesetzentwurf zur „Grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung" genehmigt, welcher eine Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, aufgrund der erfolgten Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU zum Gegenstand hat.

Der Landesgesetzentwurf Nr. 10/14-XV wurde am 9. Mai 2014 vom zuständigen Gesetzgebungsausschuss genehmigt.

Die Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes (LGD) wird durch den Landesgesundheitsfonds, der im Haushaltsvoranschlag des Landes eingetragen ist, und gegebenenfalls durch ergänzende Bereitstellungen die zu Lasten des Landeshaushalts gehen sowie durch weitere Einnahmen des Südtiroler Sanitätsbetriebes gewährleistet.

Das Dekret des Ministerpräsidenten vom 29. November 2001 sieht unter anderem auch Leistungen vor, die von den WBS ausgeschlossen sind und daher nicht zu Lasten des Nationalen Gesundheitssystems erbracht werden können.

Beispielsweise sieht der Punkt a) im Anhang 2A des Dekrets vor, dass die Ästhetische Chirurgie, die nicht auf Unfälle, Erkrankungen oder angeborene Fehlbildungen zurückzuführen ist, als eine von den WBS ausgeschlossene Leistung einzustufen ist.

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 1302 vom 26. Juli 2010 das „Grundsatzpapier für die klinische Reform des Südtiroler Gesundheitswesens“ genehmigt.

Dieses Dokument sieht im Punkt 3 des „Kapitels II) Umsetzungsschritte“ auch den Aufbau eines Referenzzentrums für Plastische Chirurgie im Gesundheitsbezirk Brixen vor.

Die Sanitätsdirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebes, unter Mitwirkung der klinischen Referenten und auf spezifischer Anfrage der Abteilung Gesundheitswesen, hat es deshalb als notwendig erachtet die klinischen Indikationen zur Verschreibung und Erbringung von Leistungen der Plastischen Chirurgie im Schnittpunkt zwischen rekonstruktiver und ästhetischer Chirurgie zu überprüfen und zu definieren, um dadurch eine klare Abgrenzung der Plastischen Chirurgie zu jenen ästhetisch-chirurgischen Eingriffen vorzunehmen, die nicht zu Lasten des Nationalen Gesundheitssystems erbracht werden können.

Um die Angemessenheit dieser plastisch-chirurgischen Leistungen im Schnittpunkt zwischen rekonstruktiver und ästhetischer Chirurgie, welche im Südtiroler Sanitätsbetrieb und in den mit diesem entsprechend vertraglich verbundenen Einrichtungen erbracht werden können, zu gewährleisten, hat die Sanitätsdirektion eine Tabelle mit Diagnosen und entsprechenden plastisch-chirurgischen Eingriffen übermittelt, die unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, Behandlungsarten und der dort angeführten spezifischen Dokumentation zu Lasten des LGD erbracht werden können.

Diese Tabelle wurde bei den Treffen, am 27. August 2013 und 13. September 2013, durch das Ärzteteam der betrieblichen Arbeitsgruppe, welches von der Sanitätsdirektion koordiniert wird und für die klinische und organisatorische Angemessenheit bei der Erbringung von Leistungen zuständig ist, sowie durch den ärztlichen Leiter des Dienstes für Plastische Chirurgie am Krankenhaus Brixen und der Direktorin des Dienstes für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebes begutachtet und genehmigt.

Festgestellt, dass die am 28. März 2014 an das Amt für Gesundheitsökonomie übermittelte Tabelle nach erfolgter Analyse weiterer wissenschaftlicher Leitlinien, Studien und fachlicher Meinungen verfasst wurde, wird es als notwendig erachtet diese Tabelle der gegenständlichen Maßnahme als Anhang A beizufügen, um die Angemessenheit der zu erbringenden chirurgischen Eingriffe zu gewährleisten und ungerechtfertigte Ausgaben zu vermeiden.

Das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen hat bei der Sitzung am 16. Mai 2014 ein positives Gutachten zur gegenständlichen Maßnahme und zur Anwendung derselben abgegeben.

All dies vorausgeschickt und nach Anhören des Berichterstatters wird von der Landesregierung einstimmig und in gesetzlich vorgesehener Form

beschlossen

1. den Anhang A, welcher einen wesentlichen Bestandteil der gegenständlichen Maßnahme darstellt und die Tabelle mit plastisch-chirurgischen Eingriffen und entsprechenden Diagnosen enthält, die im Schnittpunkt zwischen rekonstruktiver und ästhetischer Chirurgie angesiedelt sind, und nur unter Einhaltung der dort angeführten Voraussetzungen, Behandlungsarten und notwendigen Dokumentation zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes (LGD) im Südtiroler Sanitätsbetrieb und in den mit diesem entsprechend vertraglich verbundenen Einrichtungen erbracht werden können, zu genehmigen.

2. Die Kriterien zur Erbringung der Leistungen im Anhang A der gegenständlichen Maßnahme auch zur Rückvergütung von Ausgaben für durchgeführte Leistungen bei indirekter Betreuung in Einrichtungen, die nicht mit dem Landesgesundheitsdienst (LGD) vertragsgebunden sind, zur Anwendung zu bringen, wobei die auf Landesebene geltenden Rückvergütungsmodalitäten einzuhalten sind.

3. Die Kriterien zur Erbringung der Leistungen im Anhang A der gegenständlichen Maßnahme auch für nicht in der Provinz Bozen ansässige Patientinnen und Patienten, im Rahmen der interregionalen Krankenmobilität, nach der für ansässige Patientinnen und Patienten geltenden Regelung zur Anwendung zu bringen, und zwar nur nach vorhergehender schriftlicher Ermächtigung des für den Wohnsitz des Betreuten zuständigen Sanitätsbetriebes, welcher damit die Übernahme der Kosten für die zu erbringenden Leistungen akzeptiert.

4. Die Kriterien zur Erbringung der Leistungen im Anhang A der gegenständlichen Maßnahme auch zur Abwicklung der internationalen Krankenmobilität zur Anwendung zu bringen.

5. Bezugnehmend auf die „Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung“ den Beschluss der Landesregierung Nr. 451 vom 15. April 2014 zur Anwendung zu bringen.

6. Die gegenständliche Maßnahme hat, falls nicht durch Landesgesetz geregelt, auch die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 38 vom 4. März 2014, in geltender Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie der Richtlinie 2012/52/EU mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen zu berücksichtigen.

7. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb hat, gemäß dem Ministerialdekret vom 10. Dezember 2009, in geltender Fassung, spezifische Kontrollen bei den Krankenakten der eigenen leistungserbringenden öffentlichen und vertragsgebundenen privaten Einrichtungen durchzuführen.

8. Bezugnehmend auf die Rückvergütung von Ausgaben bei indirekter Betreuung sind die bereits geltenden Kontrollen zur Anwendung zu bringen.

9. Die gegenständliche Maßnahme darf keine Mehrausgaben für den Landesgesundheitsfonds mit sich bringen.

10. Dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die gegenständliche Maßnahme mit dem dazugehörigen Anhang A zur Erfüllung seiner Zuständigkeiten zu übermitteln. Die Gesundheitsbezirke müssen die gegenständliche Maßnahme sowie den dazugehörigen Anhang A allen internen und externen Diensten übermitteln, die von dieser Maßnahme betroffen sind.

11. Das Inkrafttreten gegenständlicher Maßnahme ab dem 1. Juni 2014 zu veranlassen.

12. Die gegenständliche Maßnahme im Amtsblatt der Region vollinhaltlich zu veröffentlichen.

Anhang A

 

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