1. Die Kommission der Abschlussprüfung wird im Gesundheitswesen von der zuständigen Landesrätin, bzw. dem zuständigen Landerat oder einer Bevollmächtigten, bzw. einem Bevollmächtigten ernannt und besteht aus:
a) der Direktorin oder dem Direktor des Lehrgangs oder einer Vertreterin oder einem Vertreter;
b) mindestens zwei Lehrkräften des Lehrgangs;
c) einer Expertin oder einem Experten des Gesundheitswesens, namhaft gemacht von der zuständigen Landesrätin, bzw. dem zuständigen Landesrat;
d) einer Expertin oder einem Experten des Sozialwesens, namhaft gemacht von der zuständigen Landesrätin, bzw. dem zuständigen Landesrat.