1. Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist die Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer von mindestens 90% an der Unterrichtszeit der einzelnen Fachbereiche.
2. Am Ende der Ausbildung müssen die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen.
3. Zur Abschlussprüfung werden jene Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer zugelassen, die einen positiven Abschluss in jedem Fachbereich, sowie im Praktikum erlangt haben. Bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung muss das gesamte Lehrjahr, einschließlich des Praktikums wiederholt werden.