1. Im Gesundheitswesen wird der Ausbildungsplan (Anzahl der Lehrgänge, Mindest - , sowie Höchstzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, anbietender Gesundheitsbezirk, Unterrichtssprache) jährlich von der Landesregierung, bzw. mit Dekret der bevollmächtigten Landesrätin, bzw. des bevollmächtigten Landesrats für Gesundheit genehmigt.