(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, bis zur endgültigen Anpassung der Führungsstruktur der Landesverwaltung an die Vorgaben von Artikel 3 Absatz 1 des genannten Landesgesetzes die vorübergehende Anpassung der Führungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen und die den Ressorts zugeordneten Aufgabenbereiche.
(2) Diese Verordnung stützt sich auch auf Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und überträgt den Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen, beschränkt auf spezifische Ziele von besonderer Bedeutung, die jeweiligen Aufgabenbereiche, die laut dem genannten Landesgesetz den Abteilungen des Ressorts vorbehalten sind.
(3) Die Ressortdirektoren und Ressortdirektorinnen nehmen in den durch Absatz 2 übertragenen Aufgabenbereichen die den Abteilungsdirektoren und Abteilungsdirektorinnen vorbehaltenen Verwaltungsbefugnisse wahr.
(4) Die Landesregierung kann im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und soweit erforderlich, detaillierte Bestimmungen zur Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf die Aufgaben der Direktoren und Direktorinnen der entsprechenden Ressorts erlassen.
(5) Die Richtlinien zur Festlegung der jeweiligen Entlohnung gemäß den Kollektivverträgen werden für diese vorübergehende Anpassung nach Anhören der Gewerkschaften mit eigener Durchführungsverordnung bestimmt.
(6) Um die Lesbarkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, wird die Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in der Folge als Anlage A bezeichnet, und die Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmannes vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, als Anlage 1.