(1) Die freiwillig Landeszivildienstleistenden können 20 Tage Freistellungen für persönliche Erfordernisse in Anspruch nehmen.
(2) Zusätzlich zu den Freistellungen laut Absatz 1 werden außerordentliche Freistellungen in folgenden Fällen und für folgende Tage gewährt, vorausgesetzt, dass diese entsprechend belegt werden: