(1) Bei Verzicht auf die Unterzeichnung der Vereinbarung, bei Unterbrechung des Dienstes oder Rücktritt von Seiten der Freiwilligen in den ersten drei Monaten nach Dienstantritt, können die Träger für den restlichen Zeitraum des Zivildienstes für ihren Ersatz durch Freiwillige aus der entsprechenden Rangordnung sorgen. Ist die Rangordnung erschöpft, können die Träger eine andere geeignete Person auswählen, unter Einhaltung der Voraussetzungen und Bedingungen laut Artikel 8.