(1) Den freiwilligen Landeszivildienst können Personen leisten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Den Dienst nicht leisten können diejenigen, die:
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und d) und des Absatzes 2 kann der Dienst auch von Ausländern und Ausländerinnen, die sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhalten, geleistet werden.
(4) Die Voraussetzungen für die Ableistung des Landeszivildienstes müssen zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Termins für die Einreichung der Projekte vorhanden sein und, mit Ausnahme der Altersgrenze, bis zum Dienstende beibehalten werden.