(1) Die Freiwilligen geben auf Anfrage dem Amt Auskunft über die geleistete Tätigkeit.
(2) Die Träger der freiwilligen Dienste teilen dem Amt innerhalb von 60 Tagen jede Änderung betreffend Satzung, Sitz, gesetzliche Vertretung, Auflösung und Einstellung der Tätigkeit mit.