(1) Die Freiwilligen des Ferieneinsatzes erhalten am Ende des Dienstes eine Spesenrückvergütung, die vom Träger vorgestreckt wird.
(2) Das Land erstattet am Ende des Dienstes die gemäß Absatz 1 von den Trägern vorgestreckten Beträge auf der Grundlage einer Erklärung des Trägers, dass die/der Freiwillige die Leistung tatsächlich erbracht hat.