(1) Die Träger stellen mindestens 45 Tage vor Ablauf der Vereinbarung beim Amt den Antrag auf Verlängerung des Sozialdienstes. Das Amt gewährt die Verlängerung unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel und unter Beachtung des Höchstausmaßes von 32 Monaten laut Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes; davon ausgenommen ist die Bestimmung laut Absatz 2.
(2) Falls der Verlängerungsantrag laut Absatz 1 von öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste oder von privaten Alten- und Pflegeheimen gestellt wird, kann das Höchstausmaß von 32 Monaten überschritten werden.