(1) Die Freiwilligen des Sozialdienstes können bei Krankheit in jedem Zeitraum von acht Monaten höchstens 45, auch nicht aufeinander folgende Tage fehlen.
(2) Bei schwerwiegenden Gründen und auf Anfrage des Trägers entscheidet das Amt inwieweit eine Verlängerung der Abwesenheit gewährt wird, wobei das in Absatz 1 vorgesehene Höchstausmaß um höchstens 60 Tage verlängert werden kann. Der Sozialdienst kann um diese Tage am Ende seiner ursprünglichen Dauer nachgeholt werden.
(3) Für die ersten 15 Tage bei Abwesenheit wegen Krankheit haben die Freiwilligen Anrecht auf die gesamte monatliche Spesenrückvergütung. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum, für höchstens weitere 30 Tage Krankenstand, wird die monatliche Spesenrückvergütung im Verhältnis zu den Abwesenheitstagen gekürzt. Für die Dauer der Verlängerung laut Absatz 2 steht keine Spesenrückvergütung zu, unbeschadet der im genannten Absatz vorgesehenen Möglichkeit, den Dienst nachzuholen.
(4) Die Abwesenheit wegen Krankheit ist dem Träger unverzüglich mitzuteilen und durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.