(1) Für die Ereignisse, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Kriterien den Verlust der Arbeit bewirkt haben, können die Anträge auf die Zulagen laut den Artikeln 1 und 10 spätestens bis zum 30. Juni 2014 eingereicht werden.
(2) Die entsprechenden Zahlungen erfolgen einmalig.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.