(1) Für alles, was diese Verordnung nicht vorsieht, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit der ersten Neuernennung der Organe der betroffenen Körperschaften gemäß Anhang A anzuwenden. Gleichzeitig werden sämtliche anders lautenden Bestimmungen zu dieser Verordnung, die in Gründungsgesetzen oder in den jeweiligen Statuten der betroffenen Körperschaften enthalten sind, nicht mehr angewandt.