Die Ausgaben für die effektiv bestrittene, uneinbringliche und nicht verrechenbare Mehrwertsteuer werden für die unter Punkt 3 angeführten Maßnahmen mit demselben öffentlichen Beitragssatz finanziert, wie er im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2007 – 2013 vorgesehen ist und für die Gewährung der Beihilfe beschlossen wurde.