Die gegenwärtigen Kriterien und Modalitäten legen im Sinne von Artikel 12 bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Bestimmungen für die Rückerstattung des uneinbringlichen und nicht verrechenbaren MwSt-Betrages fest, welcher sich aus der Verwaltung der Beihilfen und Maßnahmen des ELER-Fonds - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – ergibt.