1. Zur Erreichung der in Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 vorgesehenen Tätigkeiten der Prävention und Rehabilitation der Spielsucht sind die Aktivitäten zugelassen, die im Fachplan Suchterkrankungen 2013 – 2018 ( Beschluss der Landesregierung Nr. 106 vom 21.01.2013) genannt werden:
• Planung bzw. Organisation von Kampagnen zur Glücksspielproblematik;
• Förderung präventiver Maßnahmen durch Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, der Gemeinden, der Angehörigen von Betroffenen;
• Realisierung von Schulungen, in Kooperation mit den jeweiligen Gemeinden und/oder der Betreiber zur Verbesserung eines adäquaten Spielerschutzes;
• Förderung der Etablierung von Selbsthilfegruppen für Patienten mit pathologischem Glücksspiel und ihren Angehörigen.
2. Das „Netzwerk Spielsucht“ erstellt jährlich unter Einbeziehung von Fachleuten und unter Berücksichtigung der Prioritäten im Fachplan einen Aktionsplan für den gesamten Bereich der Glückspielproblematik.