Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch das Verwaltungsamt für Umwelt gemäß den folgenden Kriterien:
a) Einreichung von:
1. quittierten Originalspesenbelegen, die nicht vor dem Einreichdatum des Gesuches ausgestellt sein dürfen, versehen mit der diesbezüglichen Aufstellung,
Die Originalspesenbelege werden vom Verwaltungsamt für Umwelt zurückerstattet.
2. Erklärung über die ordnungsgemäße Durchführung der geplanten Initiativen gemäß eingereichtem Kostenvoran-schlag;
3. Personalkosten: eine Erklärung mit folgenden Informationen: Anzahl der am Projekt beteiligten Personen, Qualifikation, Beschreibung der Aufgaben, Dauer (Stunden/Tage) des Einsatzes eines jeden Bediensteten; diese Kosten müssen in Stundenkosten für die für das Projekt geleistete Zeit ausgedrückt werden; die Zahlungsbelege der diesbezüglichen Entlohnung müssen beigelegt werden;
b) Die Auszahlungsunterlagen müssen innerhalb von drei Jahren ab Gewährung des Beitrages vorgelegt werden, danach wird die Akte archiviert.
c) Die Ausgabenbelege müssen den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten decken. Wenn die effektiv bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten liegen, wird die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der effektiven Ausgaben erneut berechnet, indem der gewährte Prozentsatz angewandt wird.
d) Alle Ausgabenbelege müssen auf den Namen des Beitragsempfängers ausgestellt werden.
e) Alle bestrittenen Ausgaben müssen sich auf den Kostenvoranschlag beziehen, der mit dem Beitragsantrag vorgelegt wurde.
f) Im Falle von Beiträgen mit beträchtlichem Ausmaß liegt es im Ermessen des Direktors des Verwaltungsamtes für Umwelt die Auszahlung in mehreren Abrechnungen vorzunehmen.
g) Bei Kursen, Tagungen oder Initiativen, für die eine Teilnahmegebühr vorgesehen ist, muss auch die Anzahl der effektiven Teilnehmer mittels Anwesenheitsliste und der Gesamtbetrag der Einzahlungen angegeben werden.
Außerdem muss die Anwesenheitsliste der Lehrer/Referenten eingereicht werden.
h) Laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, können in besonderen Fällen die vorzulegenden Belege auf den gewährten Betrag beschränkt werden, wobei die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens aufrecht bleibt.
i) Es werden keine Vorschüsse auf den gewährten Beitrag ausbezahlt.
j) Die zuständigen Ämter behalten sich das Recht vor, gegebenenfalls die Angaben der Gesuchsteller zu überprüfen. Wenn Unterlagen oder Erklärungen vorgelegt werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, wird der Gesuchsteller von jeder finanziellen Unterstützung ausgeschlossen, wobei die eventuelle Anwendung der diesbezüglichen strafrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, unberührt bleibt.