1. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel kann ein Beitrag von höchstens 75 % der anerkannten Kosten gewährt werden, und zwar für:
a) den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen, die für die Erbringung von Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge notwendig sind,
b) den Ankauf von Heilbehelfen, die für die Prävention, Therapie, Rehabilitation und Diagnostik notwendig sind.
2. Auf der Grundlage der verfügbaren Mittel wird ein Beitrag von höchstens 50 % der anerkannten Kosten gewährt, und zwar für:
a) den Ankauf oder die Erneuerung von Ausstattungen, Geräten, Büromöbeln und -geräten,
b) den Ankauf von Heilbehelfen, die nicht der Prävention, Diagnostik und Rehabilitation dienen,
c) Ausgaben für die Anschaffung und Installation von EDV-Systemen sowie für die Anschaffung, Entwicklung und Installation der notwendigen Software.
3. Planen die Körperschaften Vorhaben, deren Verwirklichung zwei oder mehrere Jahre in Anspruch nimmt, so muss das Gesamtprojekt vorgelegt werden und das Amt beurteilt den Projektumfang und dessen voraussichtliche Umsetzungsdauer.
4. Für mehrjährige Vorhaben sind etwaige Mehrkosten beitragsfähig, sofern sie vorab dem Amt mitgeteilt werden und es sich dabei um ursprünglich unvorhersehbare Ausgaben handelt und nur, falls sie nicht auf eine Preissteigerung oder eine Fehlplanung zurückzuführen sind. Die Mehrkosten sind nur beitragsfähig, wenn sie mindestens zehn Prozent der ursprünglich veranschlagten Ausgaben entsprechen.
5. Änderungen der Art der geplanten Investitionen sind während des Finanzjahres/Finanzgebarung für die Beitragsgewährung zulässig, sofern sie vor der Durchführung der Ersatzinvestition dem Amt mitgeteilt werden, das die Zulässigkeit prüft.
6. Die geförderten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Haushaltsjahr beginnen, in dem der Beitragsantrag eingereicht wurde.