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Beschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1860
Neufestlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Vergütungen für die - an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an Viehbeständen durch Wild verursachten - Schäden

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Vergütungen für die - an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie an Viehbeständen durch Wild verursachten – Schäden

1) Begünstigte der Vergütungen

Zu den Begünstigten der Vergütung für die an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie an Viehbeständen durch Wild verursachten Schäden gehören im Sinne von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, die Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlichen Gründen sowie die Viehzüchter, welche erstere erlitten haben.

2) Zur Vergütung zugelassene Schäden

Die unter Punkt 1) vorgesehene Vergütung wird bezahlt für Schäden, die:

a) vom Dachs, von Hasenartigen und vom Siebenschläfer an Mais- und Getreidefeldern sowie an Kern- und Steinobst-, Reb-, Gemüse- und Beerenobstkulturen verursacht worden sind;

b) von Raubtieren an Zuchtvieh einschließlich den Bienen verursacht worden sind;

c) im Grenzbereich zum Stilfserjoch Nationalpark und im Besonderen in den Katastralgemeinden Taufers, Laatsch, Glurns, Lichtenberg, Prad, Tschengls, Laas, Nördersberg, Göflan, Latsch, Morter und Tarsch an den im Punkt 4) Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Kulturen festgestellt werden.

3) Ausschlüsse

Die Vergütung laut Punkt 1) wird nicht für Schäden gewährt, die:

a) in Wäldern, Mähwiesen, Almen und Weiden auftreten;

b) vom Schalenwild oder vom Murmeltier verursacht worden sind, immer unter der Voraussetzung, dass die – Schaden verursachende – Wildart im Jahr, in welchem sich die Schäden ereignet haben, jagdbar ist;

c) Tieren, die als Liebhaberei oder zur Zierde gehalten werden, zugefügt worden sind;

d) an Heusilageballen und an anderen bereits geernteten aber noch auf dem Feld gelagerten Feldfrüchten, wie Mais- und Rübensilagen, auftreten;

e) an Obst- und Weinanlagen durch Vögel und Eichhörnchen entstanden sind.

Unter dem Ausschluss laut Absatz 1) Buchstabe b) fallen nicht die im Grenzgebiet zum Stilfserjoch Nationalpark verursachten Schäden.

4) Einschränkungen

Um in den Genuss der Vergütung für die Schäden zu gelangen, die an Kern- und Steinobst-, Reb-, Gemüse- und Beerenobstkulturen sowie an Getreide- oder Maisfeldern verursacht werden, darf ihr Ausmaß im Bezugsjahr nicht weniger als 500,00 Euro betragen.

Das Mindestausmaß der Schäden für die Gewährung der Vergütung beträgt 100,00 Euro, wenn sie von Raubwild – ausgenommen die großen Beutegreifer Bär, Wolf und Luchs – an Zuchtvieh einschließlich Bienen verursacht worden sind. Bei Schaf- und Ziegenrissen ist jedenfalls dem Vergütungsantrag die entsprechende Ohrenmarke beizulegen.

Um das Ausmaß des Mindestbetrages laut Absätze 1 und 2 zu erreichen, ist eine Häufung der Schäden nicht erlaubt.

5) Einreichen des Gesuches

Um die Vergütung für die erlittenen Schäden zu erhalten, muss der Betroffene ein in all seinen Teilen ausgefülltes, eigenes Gesuch beim Amt für Jagd und Fischerei der Landesabteilung Forstwirtschaft oder bei den gebietsmäßig zuständigen Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht beziehungsweise Forststationen einreichen, wobei die vom selben Amt vorbereiteten Formulare benutzt werden sollen. Falls es sich beim Betroffenen nicht um einen landwirtschaftlichen Unternehmer handelt, muss das Gesuch mit der von der entsprechenden Bestimmung vorgeschriebenen Stempelmarke versehen sein.

Im Falle von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen muss das Gesuch auch die Angabe der voraussichtlichen Erntezeit enthalten.

6) Termin für das Einreichen des Gesuches

Das unter Punkt 5) angeführte Gesuch muss sofort nach Entdeckung der Schäden, spätestens aber einen Monat nach derselben eingereicht werden.

Bei Abgabe nach dem 1. November wird der Wildschaden erst im Folgejahr vergütet.

7) Bearbeitung des Gesuches

Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert der Direktor des Landesamtes für Jagd und Fischerei schriftlich zum Nachreichen der fehlenden Angaben auf, wobei jedenfalls eine Frist von höchstens 15 Tagen festgelegt wird.

Nach Feststellung der Richtigkeit des Gesuches übermittelt es das Landesamt für Jagd und Fischerei an die gebietsmäßig zuständige Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder Forststation, um das Ausmaß des vom Antragsteller erlittenen Schadens zu erheben.

Wenn das Gesuch bei einer Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder einer Forststation eingereicht wird, sorgen dieselben sofort für die Erledigung der Sache laut Absatz 2, um dann die vollständige Dokumentation dem Landesamt für Jagd und Fischerei zu übermitteln.

8) Ausmaß der Vergütung

Die Höhe der Vergütung beträgt 80% des bei der Überprüfung laut Punkt 7) festgestellten Schadens.

Für die an Zuchtvieh verursachten Schäden wird jedenfalls der Einheitspreis berücksichtigt, wie er jährlich vom Amt für Viehzucht bei der Landesabteilung Landwirtschaft innerhalb 31. März festgelegt wird.

Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Auszahlung der Vergütungen an die Antragsteller in dem Ausmaß besteht, wie es unter Absatz 1 angeführt ist, wird die Höhe der Vergütungen zu Gunsten der Antragsteller verhältnismäßig vermindert.

9) Finanzielle Verfügbarkeit

Der jährlich für die Vergütung der Schäden, welche das Wild an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie an Viehbeständen verursacht, benützte Betrag darf nicht 50% jener Mittel überschreiten, die auf dem entsprechenden Kapitel des Haushaltsvoranschlages verfügbar sind.

10) Übergangs- und Endbestimmungen

Die vorliegende Regelung kommt für Gesuche zur Anwendung, die für ab dem Jahre 2014 erlittene Schäden eingereicht werden.

Nachdem der vom Antragsteller erlittene Schaden immer durch Verantwortliche der gebietsmäßig zuständigen Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder der Forststation festgestellt wird, findet die Bestimmung gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, in Bezug auf die Stichproben keine Anwendung.

Für alle nicht ausdrücklich von dieser Maßnahme geregelten Bereiche finden die im Sachbereich geltenden Bestimmungen Anwendung.

 

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