1. Die Förderung wird in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds gewährt, wobei das Förderungsausmaß als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und 20 Prozent nicht überschreiten darf.
2. Das Darlehen ist wie folgt geregelt:
a) die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre; in diesem Zeitraum kann höchstens ein Jahr tilgungsfreie Zeit einberechnet werden.
Auf begründeten Antrag und mit dem Einverständnis der Bank, welche das Darlehen gewährt, kann die tilgungsfreie Zeit um höchstens ein Jahr sowie die Laufzeit der gewährten Finanzierung unter Beachtung der genannten Höchstfrist verlängert werden, wobei der Landesanteil entsprechend angepasst wird.
b) Der Landesanteil darf 85 Prozent bei einer Laufzeit von maximal 15 Jahren nicht überschreiten.
c) Der an den Begünstigten gewährte Landesanteil wird bei der Genehmigung der Förderung festgelegt und bei der entsprechenden Auszahlung überprüft. Der Anteil des Landes darf in keinem Fall die bei der Genehmigung festgelegte Höhe überschreiten.