1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, werden zusätzlich zu den vom zuständigen Landesamt als zweifelhaft betrachteten Fällen Stichprobenkontrollen auf mindestens 6 Prozent der geförderten Investitionen durchgeführt.
2. Anhand der Kontrollen muss festgestellt werden, dass die Begünstigten nicht Dokumente, Erklärungen oder andere Unterlagen vorgelegt haben, die falsch sind oder unwahre Angaben enthalten, oder es unterlassen haben, Pflichtinformationen zu liefern. Weiters muss festgestellt werden, dass die geförderten Investitionen jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt worden ist.
3. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie den Kontrollen unterzogen werden. Sofern notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.