1. Das zuständige Amt überprüft die vorgelegten Kostenvoranschläge und bestimmt die anerkannten Ausgaben sowie die Höhe des Beitrages. Folgende Ausgaben werden als Betriebsausgaben anerkannt:
a) Ausgaben für das Personal und die freien Mitarbeiter (samt Ausgaben für die Aus- und Weiterbildung, für die Teilnahme an Seminaren und Kongressen, für Spesenrückvergütungen und für Referententätigkeit laut Beschluss der Landesregierung Nr. 4860 vom 20.12.2004 in geltender Fassung);
b) Verwaltungsausgaben und Organisationsausgaben: Miete und Kondominiumspesen, Telefonspesen, Fax, Fotokopien, Schreibmaterial, Versicherungen, Reinigungskosten, Steuern;
c) Ausgaben für kleinere Ankäufe und die ordentliche Instandhaltung von Immobilien, Einrichtungen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Diese Ausgaben dürfen nicht absichtlich in mehrere Lose aufgeteilt werden, damit sie unter die Regelung dieses Absatzes fallen;
d) Medienspesen: TV- und Radio-Werbung, Zeitungsinserate;
d) Ausgaben für die Abonnierung von Fachzeitschriften;
e) andere Ausgaben: Ausgaben, die unmittelbar durch die Initiative entstehen, wie z.B. die Simultanübersetzung, die Übersetzung von Unterlagen, die Anmietung von technischem Material sowie für den Druck von Einladungen, Broschüren und Programmen sowie diesbezüglicheGrafikarbeiten.
2. Der mit diesem Artikel vorgesehene Beitrag wird nur dann gewährt, wenn, nach Prüfung der Unterlagen, die Landesregierung der Ansicht ist, dass die allgemeinen Betriebskosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Anzahl und Relevanz der im betreffenden Jahr durchgeführten Tätigkeiten stehen.