1. Die Gesuche werden von Seiten des zuständigen Amtes in chronologischer Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
2. Zur Bewertung besonderer Initiativen behält sich das zuständige Amt die Möglichkeit vor, sich bei Bedarf auf die Mitarbeit von externen Experten zu stützen.
3. Das zuständige Amt ist befugt, zusätzliche Unterlagen, welche als notwendig erachtet werden, anzufordern.
4. Die Einrichtungen müssen der Aufforderung zur Klarstellung, Berichtigung oder Ergänzung der Unterlagen laut Absatz 3 innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Anfrage Folge leisten. Läuft diese Frist erfolglos ab, gilt das Beitragsgesuch für die betreffende Initiative als abgelehnt.
5. Der für das Verwaltungsverfahren Verantwortliche überprüft, ob die Tätigkeit, für welche um einen Beitrag angesucht wird, der Zielsetzung entspricht, die der Landesgesundheitsplan vorsieht und ob die veranschlagten Kosten den gängigen Marktpreisen entsprechen.